Allgemeine Informationen

Safe the Date:

Dienstbesprechung für alle Koordinierenden am 22.09.2022 um 10:00 Uhr.
Ort: Vorraussichtlich Toulouse-Lautrec-Schule
Die Einladung erfolgt kurzfristig.


 

Entsorgung von Gefahrenstoffen in Schulen

I.

Die Verantwortung über die Lagerung und Entsorgung ebenso wie die Beschaffung, liegt in der Verantwortung der Schulleitung. Die fachgerechte Beauftragung für die Gefahrstoffentsorgung ist durch die Schulen sicherzustellen.

Der Schulträger hat für die Entsorgung der Chemikalien keine eigenen finanziellen Mittel.
Im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung der Haushaltsmittel (Schulbudget/Titel 52509 Lehr- und Lernmittel) wurde diese Aufgabe an die Schulen übertragen.
Die Übertragung der Mittel an die Schulen und die von dort stattfindende Beauftragung erscheint dem Schulträger zweckmäßig, da die einzelne Schule schon beim Beschaffungsvorgang die spätere Entsorgung “mitdenken” kann/muss.

 

II.

Die Unfallkasse Berlin hat auf ihrer Homepage Informationen für Schulen zur sicheren Entsorgung von Gefahrstoffen und Gefahrstoffresten veröffentlicht. Dabei wird auch auf die sichere und fachgerechte Entsorgung von ggf. noch vorhanden Pikrinsäure-Beständen eingegangen.

https://www.unfallkasse-berlin.de/sicherheit-und-gesundheitsschutz/schulen/fachthemen/entsorgung-von-gefahrstoffen-an-schulen

 

Masernschutzimpfung

Unter dem u.g. Link finden Sie die Informationen für Schulen und Formulare für die Meldung ans Gesundheitsamt zum Nachweis der Masernschutzimpfungen.

Im Schreiben vom 04.03.2020 von Herrn Duveneck sind die Verfahrensabläufe auch dargestellt.

https://www.berlin.de/sen/bjf/aktuelles/informationen-zur-masern-impfpflicht-900722.php


Das Gesundheitsamt Reinickendorf hat Informationen zur Maserschutzimpfungen zusammengestellt und veröffentlicht.
Sie finden am Ende dieser Seite auch einen Link zum Download einer Excel-Tabelle.

Diese Excel-Tabelle füllen die Schulleitungen mit den Angaben der ungeimpften Personen und sende diese nach Vervollständigung an das Gesundheitsamt (gesundheitsamt@reinickendorf.berlin.de­).

https://www.berlin.de/ba-reinickendorf/politik-und-verwaltung/aemter/gesundheitsamt/hygiene-umweltmedizin-und-infektionsschutz/artikel.1153090.php

Änderungen der Isolations- und Quarantäneregelungen

Am 3. Mai wurden vom Berliner Senat Änderungen der Isolations- und Quarantäneregelungen beschlossen, die voraussichtlich am 6. Mai in Kraft treten. Die Änderungen betreffen nicht speziell den Schulbereich, sondern gelten allgemein. Für den Fall, dass seitens der Schulen diesbezüglich Fragen auftreten, werden die Änderungen hier kurz dargestellt:

 

Änderungen der Isolationsregelung

Sofern eine Person mit dem Coronavirus infiziert ist, muss sie sich weiterhin in Isolation begeben. Die Änderung der Isolationsregel betrifft das Ende der Isolation: Bisher konnte die Isolation frühestens am 7. Tag mittels eines negativen Testergebnisses beendet werden. Aufgrund der beschlossenen Änderung ist das Beenden der Isolation bereits ab dem 5. Tag nach dem Zeitpunkt der positiven Testung möglich, sofern die Person vorher 48 Stunden symptomfrei war und zusätzlich einen negativen Schnelltest einer zertifizierten Teststelle vorweist. Sofern die Person am 5. Tag ihrer Isolation noch nicht 48 Stunden symptomfrei ist, dauert die Isolation zunächst weiter an, bis seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und der durchgeführte Test negativ ist. Nach 10 Tagen endet die Isolationspflicht allerdings in jedem Fall automatisch.

 

Änderung der Quarantäneregelung

Grundsätzlich entfällt die Pflicht, sich als enge Kontaktperson in Quarantäne begeben zu müssen. Die Gesundheitsämter können allerdings weiterhin im Einzelfall oder durch eine Allgemeinverfügung eine Quarantäneanordnung oder die Anordnung des Test-to-stay-Verfahrens treffen.

Sofern das zuständige Gesundheitsamt bereits eine Anordnung des Test-to-stay-Verfahrens für eine Lerngruppe, eine einzelne Schule oder einen gesamten Bezirk getroffen hat, bleibt diese bestehen bis das Gesundheitsamt die Anordnung aufhebt.

Das Berliner Indikatorenmodell

Das Berliner Indikatorenmodell erhebt, verarbeitet, analysiert und evaluiert von den Schulen erzeugte Daten aus Geschäftsprozessen und Bildungsstatistik, um datenbasierte Informationen in hoch verdichteter Weise den Schulleitungen und Schulaufsichten bereitzustellen sowie Fragen zu Entwicklungen (Trend) und fairen Vergleichen zu generieren. Berlin konzentriert sich dabei auf jeweils sechs schulformspezifische Indikatoren (siehe Rückseite), die für die Schulentwicklung als relevant angesehen werden und in denen die eigenverantwortliche Schule Entscheidungskompetenzen besitzt.

  1. Indikatoren
  2. Kontextmerkmale
  3. Potential

 

Beschreibung Berliner Indikatorenmodell als pdf

IBA Bildungsgang

FAQs zur integrierten Berufsausbildungsvorbereitung (IBA Bildungsgang)

Maskenpflicht

Seit dem 1. April ist gemäß Bundes-Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme nur noch in bestimmten Einrichtungen zulässig, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Schulen gehören nicht zu dieser Aufzählung. Folglich ist die Anordnung einer landesweiten Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme in Schulen gemäß IfSG unzulässig. Eine Maskenpflicht kann nur im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden.

Eine Anordnung der Maskenpflicht in Schulen durch das Hausrecht ist ebenfalls unzulässig. Durch die Anordnung einer Maskenpflicht besteht ein Eingriff in Grundrechte. Ein solcher Grundrechtseingriff setzt stets eine gesetzliche Grundlage voraus. Diese gesetzliche Grundlage ist mit der Gesetzesänderung des § 28a Absatz 7 IfSG weggefallen. Da geltendes Bundesrecht keine Maskenpflicht in Schulen zulässt, stünde eine entsprechende Hausordnung im Widerspruch dazu und wäre diesbezüglich folglich unwirksam.

Hinweise zur Rechnungslegung (Eureka)

Sie arbeiten sehr erfolgreich an der Umsetzung des Aktionsprogrammes „Stark trotz Corona“, indem Sie gemeinsam mit den Förderkräften die entsprechenden Maßnahmen zur Aufholung der Lernrückstände bei den Kindern und Jugendlichen durchführen. Dafür möchten wir uns bei Ihnen, Ihrem Team und allen Beteiligten sehr herzlich bedanken!

Die Verwaltung des Schulbudgets sowie die Abwicklung der notwendigen kaufmännischen Prozesse erfolgt über Eureka. Um Sie hierbei weiterhin zu unterstützen, möchten wir Ihnen an dieser Stelle noch einmal einige Hinweise zum Punkt „Abrechnung der Leistungserbringer“ geben. Ziel ist es, diesen Vorgang möglichst ohne Verzögerungen durchzuführen und Sie dadurch vor allem hinsichtlich des Arbeits- und Zeitaufwandes zu entlasten.

  • Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Rechnungen alle Angaben enthalten, die für die Rechnungsprüfung notwendig sind. Ein Rechnungsmuster ist in Eureka unter Hilfe / Dokumente / Anlage 13 zu finden.

weiter …

Handreichung für Lehrkräfte Endgeräte

  • Ende 2021 konnten wie geplant alle Endgeräte für die pädagogischen Beschäftigte an die Schulen geliefert werden. Ende Januar wurde noch das letzte fehlende Zubehör an die Schulen versendet.
  • Auf den Endgeräten werden automatisch 11 Standardprogramme inkl. Office vorinstalliert.
  • Über das Unternehmensportal können die Nutzerinnen und Nutzer weitere optionale Programme und Druckertreiber selbstständig auswählen.
  • Weitere Softwarewünsche können an das SSZB mit einer E-Mail (sszb@schule.berlin.de) gesendet werden. Es soll bitte bei Anfragen zu den Endgeräten an das SSZB im Betreff das Stichwort #LEG sowie die Schulnummer verwendet werden. Das Service Portfoliomanagement prüft die Software auf Umsetzbarkeit.

Die Liste der Softwarewünsche wird dabei nach den rechtlichen Gegebenheiten (Schulgesetz, Datenschutz und Datensicherheit) geprüft sowie auf die technische Umsetzbarkeit hin gefiltert. Außerdem finden Absprachen mit dem Hauptpersonalrat, der Hauptvertrauensperson/Hauptschwerbehindertenvertetung und der Gesamtfrauenvertretung statt. Die Ergänzung der Software ist ein ständiger laufender agiler Prozess. Weiterhin werden Updates zentral auf den Geräten installiert.

Hier finden Sie die Handreichung für die Lehrkräfte-Endgeräte.

EUREKA Datenbank

Das Video/Tutorial zu den durchgeführten Webinaren (Online-Schulungen) des Programmes EUREKA im Rahmen des Aktionsprogrammes „Strak trotz Corona“ steht jetzt online zur Vewrfügung.
Das Video ist auf der eLeraning-Plattform coovi veröffentlicht und unter folgendem Link zu öffnen:
https://ecg.coovi.cloud/default/de/topics/6827f5274d

Eine Registrierung oder ein Login ist für die Nutzung von coovi nicht erforderlich.

Unterricht bei extremen Wetterlagen

Über den Unterricht bei extremen Wetterlagen entscheidet gemäß Nr. 8 der AV Schulpflicht die Schulleiterin / der Schulleiter – über die Durchführung von Unterricht bzw. der ergänzenden Förderung und Betreuung; die Schulleiterin / der Schulleiter entscheidet über die zu im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen.

Die Regelungen der AV Schulpflicht lauten:
Nr. 8 – Unterricht bei extremen Wetterlagen:

    1. Bei extremen Wetterlagen soll der Unterricht in einer Art und Weise durchgeführt werden, der den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Ist dies aufgrund der konkreten Situation des Einzelfalls nicht möglich, kann er auch ausfallen. Allerdings sind die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des offenen Ganztagsbetriebs sowie in der gebundenen Ganztagsgrundschule während der Unterrichtsausfallzeiten durch Lehrkräfte sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betreuen. Auf die Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungspflicht sowie die Haftung (AV Aufsicht) vom 25. April 2006 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die gymnasiale Oberstufe, die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges.
    2. Der obligatorische Schwimmunterricht in der Grundschule findet auch in den Fällen einer Hitzewelle nach Absatz 1 statt. Ansonsten soll Schwimmunterricht nur ausfallen, wenn er nicht im Anschluss an den noch durchgeführten Unterricht erteilt werden kann.
    3. Soweit in den Schulen ein Mittagessen angeboten wird, muss dieses eingenommen werden können.
    4. Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter, sofern die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nicht eine generelle Entscheidung für das Land Berlin trifft.

So kann den Erziehungsberechtigen aufgrund einer Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes freigestellt werden, die Kinder früher vom Unterricht abzuholen. Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird an den Schulen in jedem Fall in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen sichergestellt.
Ausflüge, Wandertage oder andere Aktivitäten in der Natur, die ursprünglich bis in den Nachmittag geplant sind, sollten ggf. etwas früher beendet werden.

LiV

  • Aktuelle LiV Handreichung für Schulleitungen (03/2023)
  • Formular Schwerbehinderung für die Meldung an die Personalstelle
  • Anleitung zur Eintragung der Schwerbehinderung in LiV
  • Anleitung zur Eintragung der Masernschutzimpfung
  • Anleitung zur Eintragung der Fortbildung zur Beförderung in das Lehramt an Grundschulen (in A/E 13)

Weitere (Alle) Hinweise und Dokumente zu LIV finden sich auf den Seiten der Senatsverwaltung

Quarantäne-Regelungen

Keine Kontaktnachvervolgung und keine Quarantäne für Kontaktpersonen mehr im schulischen Setting!

  1. Positiv in der Schule getestete Kinder, die in häusliche Quarantäne geschickt werden, dürfen sich erst am siebten (7.) Tag freitesten (nicht bereits nach 5 Tagen) !
    Der erste Tag nach der Testung ist als der erste Tag in Quarantäne zu zählen. (Im Anhang die angepasste Bescheinigung)

  2. Kontaktpersonen eines Falls im „Schulsetting“, d.h. in der Schule oder bei schulischen Aktivitäten, gehen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne.

  3. Außerhalb von Schulsettings findet (noch) weiterhin eine Kontaktnachverfolgung statt. Kontakte von Fällen im häuslichen Umfeld oder aus anderen außerschulischen Aktivitäten gehen somit weiterhin 10 Tage in Quarantäne, veranlasst durch das Gesundheitsamt. Bei diesen Personen ist ein Freitesten per Schnelltest aber bereits am fünften (5.) Tag möglich.

Übergang nach Klasse 7

Folgende Formulare müssen für Schüler_innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf von den Schulen auf jeden Fall ausgefüllt werden:

Weitere Formulare für Eltern:

  • Elterninformation zum Übergang von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Jahrgangsstufe 7)
  • Begleitblatt zum Anmeldebogen (Word-Datei)

Formular für die aufnehmende (Ober-)Schule:

  • Allgemeine Hinweise zur Aufnahme von sonderpädagogisch zu fördernden Schülerinnen und Schülern (Word-Datei)

 

Die Elterninformation soll allen Eltern ausgehändigt werden, deren Kinder einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf habenund nach Klasse 7 übergehen.

Darüber hinaus muss jetzt neu neben der Förderprognose auch die Anlage 15 (Schul 190 c) mit dem Zeugnis ausgegeben werden. Die Erziehungsberechtigten müssen zur Anmeldung an der Oberschule den Bescheid des sonderpädagogischen Förderbedarfs vorzeigen, insofern sollte auch eine Kopie des Bescheides ebenfalls ausgehändigt werden. Bitte achten Sie darauf, dass auch Zweit- und Drittwünsche angegeben werden.

Für die Schülerinnen und Schüler mit den Förderbedarfen Geistige Entwicklung und Lernen gibt es in Anlage 7 (Schul 190) eine Förderprognose ohne Notendurchschnitt. Noten sollen soweit es möglich ist eingetragen werden, jedoch wird keine Durchschnittsnote berechnet. Statt der Noten können für einzelne Fächer Striche oder “n.e.” eingetragen werden. Bei einer verbalen Beurteilung müssen dennoch alle anderen Felder ausgefüllt werden.

Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischem Förderbedarf Geistige Entwicklung müssen wie alle anderen Kinder durch die Erziehungsberechtigten während des Anmeldezeitraums an ihrer Erstwunschschule angemeldet werden.

Schulhelfer: Ansprechperson

Ansprechperson für alle Fragen zum Thema Schulhelfer:

Frau Rabea Groenhagen
Tel.: 90294-5759
E-Mail: rabea.groenhagen@senbjf.berlin.de