Maskenpflicht

Seit dem 1. April ist gemäß Bundes-Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme nur noch in bestimmten Einrichtungen zulässig, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Schulen gehören nicht zu dieser Aufzählung. Folglich ist die Anordnung einer landesweiten Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme in Schulen gemäß IfSG unzulässig. Eine Maskenpflicht kann nur im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden.

Eine Anordnung der Maskenpflicht in Schulen durch das Hausrecht ist ebenfalls unzulässig. Durch die Anordnung einer Maskenpflicht besteht ein Eingriff in Grundrechte. Ein solcher Grundrechtseingriff setzt stets eine gesetzliche Grundlage voraus. Diese gesetzliche Grundlage ist mit der Gesetzesänderung des § 28a Absatz 7 IfSG weggefallen. Da geltendes Bundesrecht keine Maskenpflicht in Schulen zulässt, stünde eine entsprechende Hausordnung im Widerspruch dazu und wäre diesbezüglich folglich unwirksam.