Masernschutzgesetz

Alle Informationsschreiben und Formulare zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Sie hier.

Attestpflicht bei Lehrkräften

Das Rechtsreferat hat auf meine Anfrage Informationen zum Sachverhalt “Attestpflicht von Lehrkräften” zusammengestellt.

Zu beachten sind die Unterschiede zwischen verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräften.

Die Informationen stehen hier zum Download zur Verfügung. 

Abgang nach Beobachtungszeit Kl. 11

Sachverhalt:

Ein Schüler hat die 10.Klasse mit MSA abgeschlossen.
Dem Antrag auf Wiederholung zur Erreichung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe wird von Klassenkonferenz zugestimmt.
Allerdings zeigte sich nach der Beobachtungszeit, dass weder Bildungswille noch Bereitschaft beim Schüler vorhanden sind.
Die Klassenkonferenz entschied nach der Beobachtungszeit (SEK-I-VO § 23), dass der Schüler die Schule verlassen muss.
Wenn die Eltern gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen, hat dieser aufschiebende Wirkung?

 

Rechtsverhalt:

Das Verwaltungsgericht qualifiziert die Entscheidung, dass das Schulverhältnis aufgrund der während der Beobachtungszeit gezeigten Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 Sek I-VO beendet wird, als belastenden Verwaltungsakt, also als Eingriff in eine bestehende Rechtsposition (damit anders als bei der Probezeitentscheidung, an deren Ende die Feststellung der endgültigen Aufnahme steht, es also noch keine bestehende Rechtsposition gibt). Konsequenz: Der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung (ggf. sofortige Vollziehung – auch nachträglich ergänzend zum Bescheid – anordnen).

Beurteilung von Tarifbeschäftigten

Zunehmend werden Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Tarifbeschäftigten aufgeworfen. Während für die Beamtinnen und Beamten die AV BVVD das Beurteilungsverfahren regelt, fehlt es für Tarifbeschäftigte an vergleichbaren Verfahrensbeschreibungen und Formvorschriften. Im Folgenden sollen die Rechtsgrundlagen und Verfahrensschritte kurz erläutert werden.

Endzeugnis:
Rechtsgrundlage für die Erstellung von Zeugnissen ist § 35 TV-L. Danach haben Tarifbeschäftigte bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). Dieses Zeugnis ist in der Regel spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Das Endzeugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden sondern kann als freier Text erstellt werden.

Die Erstellung eines Endzeugnissesbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der SenBildJugFam obliegt der zuständigen Personalsachbearbeitung, die von dem/der Fachvorgesetzten einen inhaltlichen Beurteilungsbeitrag abfordern wird. Es unterliegt der Beteiligung der Frauenvertreterin (gemäß § 17 LGG) und bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Eine Beteiligung des Personalrats analog zu den dienstlichen Beurteilungen der Beamten/innen ist im PersVG nichtvorgesehen.

 

Zwischenzeugnis:
Aus triftigen Gründen (z.B. Bewerbung, Wechsel des Vorgesetzten etc.) können Tarifbeschäftigte auch während des Arbeitsverhältnissesein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). Inhalt und Form von Zwischenzeugnissen sind tarifvertraglich nicht geregelt. Ein Zwischenzeugnis ist aber nur dann sinnvoll, wenn es (auch) Auskunft über Führung und Leistung gibt, um z.B. eine Vergleichbarkeit in einem Bewerbungsverfahren mit dienstlichen Beurteilungen von verbeamteten Bewerbern/innen zu ermöglichen.  

In der SenBildJugFam steht für die Erstellung von Zwischenzeugnissen für Tarifbeschäftigte ein Vordruck des zentralen Personalmanagements zur Verfügung, der als Hilfe und Orientierung genutzt werden kann, aber nicht muss.

Auch bei Tarifbeschäftigten empfiehlt es sich, die fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen des Anforderungsprofils für das jeweilige Aufgabengebiet dem Zeugnis zugrunde zu legen. Die Erstellung eines Zwischenzeugnisses obliegt dem/der Fachvorgesetzten. Ein/e Zweitbeurteiler/in ist nicht vorgesehen. Abteilungsinterne Regelungen bleiben unberührt. Auch hier wird auf das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin und ggfls. der Schwerbehindertenvertretung verwiesen.

 

15.01.2018
ZS E 1
Grit Großkurth

 

Vorbereitungsdienst

Arbeitsanweisung über den Zugang und die Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt und die berufsbegleitenden Studien

Berufliches Eingliederungs Management (BEM)


zum Flyer


„Was bedeutet BEM?“

Das BEM umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind.
Es sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
  • Vorbeugung von erneuter Arbeitsunfähigkeit
  • Erhalt des Arbeitsplatzes/Vermeidung von Berufs-/ Dienstunfähigkeit

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Unterrichtsbesuche durch Schulleitung / Schulaufsicht

Unterrichtsbesuche werden von vielen Lehrkräften als unangenehm empfunden. Vielfach wird in ihnen sogar ein unzulässiger Eingriff in die Unterrichtspraxis und Erziehungsarbeit gesehen. Dies ist jedoch NICHT der Fall!

Der den Lehrkräften zustehende pädagogische Spielraum ist nicht unbegrenzt. Unterrichtsbesuche durch Schulleitung und Schulaufsicht dienen der Überprüfung, ob die Grenzen dieses Spielraums eingehalten werden.

Wie jeder Beschäftigte auch, haben es Lehrkräfte im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten daher zu akzeptieren, das ihre Arbeitsleistung durch Unterrichtsbesuche überprüft wird.

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Lernmittelbefreiung

Informationen zum Umgang mit „LmB“ in der Statistik.

Für 2018/19 wird für die Zumessung Sprachförderung mit der LMB-Quote aus 2017/18 gerechnet. Damit gibt es die geforderte Planungssicherheit für Schulen und Schulaufsicht.

„Ausreißer-Schulen“ werden gesondert behandelt.
Auch die „Inkluions-Quartile werden mit den Daten aus 2017/18 berechnet.

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Kostenübernahme bei Klassenfahrten von Schulhelfer_innen

Problemdarstellung: Wer trägt bei mehrtägigen Klassenfahrten die Kosten der Schulhelfer_innen (z.B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten).
Die Träger übernehmen nur die Mehrarbeitskosten.

Antwort v. 23.01.2018 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Abt. Entwicklung der inklusiven Schule, Lernbegleitende Diagnostik, Qualifizierungsmaßnahmen, Evaluationsvorhaben (SenBJF II A 2.2):

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