„Neuerlass von Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungs-Pflicht sowie die Haftung“ v. 20. September 2020:
- Sportunterricht darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die die erforderliche Qualifikation dafür besitzen (lehramtsbezogener Masterabschluss im Fach Sport oder Erste Staatsprüfung, Diplom-, Master- oder Magisterabschluss im Fach Sport oder Sportwissenschaften). Stehen Lehrkräfte mit einem solchen Abschluss nicht zur Verfügung, darf Sportunterricht von anderen Lehrkräften nur in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 und nur mit vorheriger Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt werden. Vor der Genehmigung ist die ausgewählte Lehrkraft zu hören.
Dies bedeutet in der Umsetzung:
- Fort- bzw. Weiterbildungen für die Kolleg/Innen, die den Sportunterricht fachfremd unterrichten dürfen nicht eingefordert werden, sind aber wünschenswert.
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- Die Genehmigung zur Beauftragung des Spotunterrichts durch die Schulleitung soll schriftlich hinterlegt werden. Ein Kollege/eine Kollegin darf von SL nicht gezwungen werden, Sport zu unterrichten, wenn er/sie das Fach nicht studiert hat und muss, wie in der AV ausgeführt, vorher gehört werden.