Abgang nach Beobachtungszeit Kl. 11

Sachverhalt:

Ein Schüler hat die 10.Klasse mit MSA abgeschlossen.
Dem Antrag auf Wiederholung zur Erreichung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe wird von Klassenkonferenz zugestimmt.
Allerdings zeigte sich nach der Beobachtungszeit, dass weder Bildungswille noch Bereitschaft beim Schüler vorhanden sind.
Die Klassenkonferenz entschied nach der Beobachtungszeit (SEK-I-VO § 23), dass der Schüler die Schule verlassen muss.
Wenn die Eltern gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen, hat dieser aufschiebende Wirkung?

 

Rechtsverhalt:

Das Verwaltungsgericht qualifiziert die Entscheidung, dass das Schulverhältnis aufgrund der während der Beobachtungszeit gezeigten Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 Sek I-VO beendet wird, als belastenden Verwaltungsakt, also als Eingriff in eine bestehende Rechtsposition (damit anders als bei der Probezeitentscheidung, an deren Ende die Feststellung der endgültigen Aufnahme steht, es also noch keine bestehende Rechtsposition gibt). Konsequenz: Der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung (ggf. sofortige Vollziehung – auch nachträglich ergänzend zum Bescheid – anordnen).