Burka in der Schule

Das Tragen eines Gesichtsschleiers ist für Schülerinnen unzulässig.

Zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Berliner Schule gehört die offene Kommunikation zwischen Lehrkräften und der Schülerschaft. Diese beruht dabei nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern ist auch auf

nonverbale Elemente wie Mimik, Gestik und die übrige sogenannte Körpersprache angewiesen. Trägt eine Schülerin einen Gesichtsschleier, ist eine nonverbale Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich.

Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes sind die Schülerinnen und Schüler an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Dazu gehört wie oben dargelegt das Verbot, sein Gesicht zu verschleiern, so dass für dieses eine gesetzliche Grundlage besteht. Das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, welches zugleich einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet, muss nicht grundsätzlich hinter die Religionsfreiheit zurücktreten.

Ferner wäre die Lehrkraft im Falle einer vollverschleierten Schülerin täglich und vor jeder einzelnen Schulstunde gezwungen, deren Identität festzustellen, da andernfalls Täuschungen in Bezug auf die für die mündliche Note

mitentscheidenden Unterrichtsbeiträge und bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten möglich wären. Ein solches Vorgehen läuft dem geordneten Ablauf des Unterrichts zuwider und könnte damit den Schulfrieden gefährden.

Urlaubsregelung für ErzieherInnen

Immer wieder wird das Thema “Urlaubsregelungen für ErzieherInnen” angesprochen und war auch Thema in der Teil-PV der ErzieherInnen.

Sie können hier die Grundsatzregelung einsehen.

Entscheidendes Kriterium sind die dienstlichen Belange!

Dabei sollten nicht Krankheit oder fehlende Personalausstattung angeführt werden, sondern strukturelle Bedingungen, organisatorische Notwendigkeiten oder inhaltlich-konzeptionelle Schwerpunkte.

Unter Berücksichtigung dieser Regelungen wird dem Urlaubsgesetz gerecht entsprochen werden und gleichzeitig werden punktuell gehäufte Urlaubsanmeldungen  vermieden.

 

Durchführung Klassenrat (FAQ)

Auf Grund einiger Nachfragen zur verpflichtenden Durchführung des Klassenrates hier einige Fragen und Antworten:

Bedeutet die Formulierung „mindestens eine Stunde je Schulmonat“ eine Zeitstunde, 45min oder die „Stunde“ im Sinne des schuleigenen Modells (wobei hier alles zwischen 40-90min gemeint sein könnte)?
Antwort: Für die pädagogisch angemessene Durchführung des Klassenrates empfiehlt sich mindestens eine Schulstunde, die im Sinne des schuleigenen Modells auch mindestens 40 Minuten umfassen kann.

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Schulgesetz § 41 Abs. 3

Ausführungen zum SchulG § 41, Abs. 3.

Vorgetragen von Jürgen Heuel, auf der Tagung der Schulleitungen der Reinickendorfer Oberschulen am 9.9.2022.

Unterricht bei extremen Wetterlagen

Über den Unterricht bei extremen Wetterlagen entscheidet gemäß Nr. 8 der AV Schulpflicht die Schulleiterin / der Schulleiter – über die Durchführung von Unterricht bzw. der ergänzenden Förderung und Betreuung; die Schulleiterin / der Schulleiter entscheidet über die zu im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen.

Die Regelungen der AV Schulpflicht lauten:
Nr. 8 – Unterricht bei extremen Wetterlagen:

    1. Bei extremen Wetterlagen soll der Unterricht in einer Art und Weise durchgeführt werden, der den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Ist dies aufgrund der konkreten Situation des Einzelfalls nicht möglich, kann er auch ausfallen. Allerdings sind die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des offenen Ganztagsbetriebs sowie in der gebundenen Ganztagsgrundschule während der Unterrichtsausfallzeiten durch Lehrkräfte sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betreuen. Auf die Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungspflicht sowie die Haftung (AV Aufsicht) vom 25. April 2006 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die gymnasiale Oberstufe, die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges.
    2. Der obligatorische Schwimmunterricht in der Grundschule findet auch in den Fällen einer Hitzewelle nach Absatz 1 statt. Ansonsten soll Schwimmunterricht nur ausfallen, wenn er nicht im Anschluss an den noch durchgeführten Unterricht erteilt werden kann.
    3. Soweit in den Schulen ein Mittagessen angeboten wird, muss dieses eingenommen werden können.
    4. Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter, sofern die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nicht eine generelle Entscheidung für das Land Berlin trifft.

So kann den Erziehungsberechtigen aufgrund einer Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes freigestellt werden, die Kinder früher vom Unterricht abzuholen. Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird an den Schulen in jedem Fall in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen sichergestellt.
Ausflüge, Wandertage oder andere Aktivitäten in der Natur, die ursprünglich bis in den Nachmittag geplant sind, sollten ggf. etwas früher beendet werden.

Erste Hilfe im Sportunterricht

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Rechtsprechung Stellung bezogen zur Ersten-Hilfe-Leistung durch Lehrkräfte im Unterrichtsfach Sport.

Mithilfe der im Dokument in den Fußnoten enthaltenen Links können die im Text benannten Dokumente und Rechtsvorschriften im Internet abgerufen werden.

Masernschutzimpfung

Der Zeitraum für das Vorliegen einer Masernschutzimpfung wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Weitere Informationen können dem Informationsschreiben entnommen werden.

Sportunterricht durch fachfremde Lehrkräfte

„Neuerlass von Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungs-Pflicht sowie die Haftung“ v. 20. September 2020:

    • Sportunterricht darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die die erforderliche Qualifikation dafür besitzen (lehramtsbezogener Masterabschluss im Fach Sport oder Erste Staatsprüfung, Diplom-, Master- oder Magisterabschluss im Fach Sport oder Sportwissenschaften). Stehen Lehrkräfte mit einem solchen Abschluss nicht zur Verfügung, darf Sportunterricht von anderen Lehrkräften nur in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 und nur mit vorheriger Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt werden. Vor der Genehmigung ist die ausgewählte Lehrkraft zu hören.

Dies bedeutet in der Umsetzung:

  1. Fort- bzw. Weiterbildungen für die Kolleg/Innen, die den Sportunterricht fachfremd unterrichten dürfen nicht eingefordert werden, sind aber wünschenswert.

  2. Die Genehmigung zur Beauftragung des Spotunterrichts durch die Schulleitung soll schriftlich hinterlegt werden. Ein Kollege/eine Kollegin darf von SL nicht gezwungen werden, Sport zu unterrichten, wenn er/sie das Fach nicht studiert hat und muss, wie in der AV ausgeführt, vorher gehört werden.

Notenschutz im Lesen und Rechtschreiben in der Sek. I

Während Grundschulzeugnisse entsprechend der Grundschulverordnung §16 Absatz 7 erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen und/oder im Rechtschreiben enthalten, sehen die Verordnungen für die weiterführenden Schulen lediglich einen Zeugnisvermerk über Art und Umfang des Notenschutzes vor: „Auf die Bewertung der Lesefertigkeit wurde verzichtet.“ bzw. „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde verzichtet.“
Diese Formulierungen werden in der überarbeiteten AV Zeugnisse enthalten sein.
Gemäß der Sek I – VO §16 und der VO-GO §14a werden Schülerinnen und Schüler mit Notenschutz und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand regelmäßig in schriftlicher Form infor- miert.
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lrs-broschuere.pdf

Schulärztliche Untersuchungen

In der Anlage übersenden wir Ihnen unser Schreiben über den Wegfall des datenschutzrechtlichen Einwilligungserfordernisses bei schulärztlichen Untersuchungen m. d. B. um Beachtung.

Die Bezirksstadträte und Bezirksstadträtinnen für den Bereich Bildung und alle Schulleitungen wurden mit separater Email informiert.

Die Leitungen der regionalen Schulaufsicht bzw. der bezirklichen Gesundheitsämter bitten wir um Weitergabe dieses Hinweisschreibens an die Kolleginnen und Kollegen vor Ort.
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Schülerakte nicht bereinigen

Auch bei Schulwechsel werden Schülerakten nicht „bereinigt“

Sie drohen, mobben, schlagen, handeln mit Drogen, drangsalieren andersgläubige Schüler oder bedrängen Lehrer: Tausende Berliner Schüler haben Belastendes in ihrer Akte stehen. Und dann sind da noch Schüler, die aus anderen Gründen Probleme mit ihren Lehrern haben. 

In solchen Fällen können Akten die Korrespondenz der Eltern mit der Verwaltung bis hin zu Dienstaufsichtsbeschwerden enthalten. Nun ist der Versuch eines Schülers gescheitert, im Vorfeld eines beabsichtigten Schulwechsels seine Schülerakte bereinigen zu lassen: Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in einem Eilverfahren, dass das Weiterreichen einer prall gefüllten Schülerakte der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenstehe. Das teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Mittwoch mit.

Geklagt hatten ein 13-jähriger Schüler und seine Eltern. Der Junge hatte im Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium besucht, das er nach einem Gewaltvorfall verließ. Auch in der nächsten Schule kam es laut Gericht „zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen“, wobei der Schüler und seine Eltern beanstanden, dass die Akte aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und diskriminierend sei.

Tagesspiegel v. 05.03.2020