Rahmendienstvereinbarung zum Schutz der Beschäftigten vor externer Gewalt im Berliner Landesdienst (RDV Gewaltschutz)
RECHTLICHES
Verwaltungsvorschrift über schulische Inklusionsassistenz
Neue Verwaltungsvorschrift über schulische Inklusionsassistenz
(VV Schulische Inklusionsassistenz – VV SchulInklAs – vom 01.08.2025)
- Anschreiben zur neuen Verwaltungsvorschrift
- Verwaltungsvorschrift
Schulbesuchjahre in der GS
In § 20 Abs. 3 SchulG (und § 22 Abs. 3 GsVO) wird ausgeführt, dass ein weiteres Jahr in der SAPH nicht auf die Schulpflicht angerechnet wird. In der Folge bedeutet dies, dass alle au-ßerhalb der SAPH liegenden Wiederholungen angerechnet werden.
§ 20 Abs. 3 SchulG:
„Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwick-lungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Absatz 6) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Absatz 4) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.“
Ein längeres Verweilen in der Schulanfangsphase wird ebenfalls nicht auf die Schulbesuchs-jahre angerechnet. Dies ergibt sich aus § 22 Absatz 3 GsVO:
§ 22 Abs. 3 SchulG:
„Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangs-stufe teilnehmen werden, verlängert sich der Besuch der Schulanfangsphase um ein Jahr, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird.“
Daher könnte ein Kind auch eine siebenjährige Grundschulzeit haben.
Anhebung der Altersgrenzen
Das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) sowie das Gesetz über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurden erlassen.
AV Schulbesuchspflicht
- neue AV Schulbesuchspflicht (Informationsschreiben)
… - AV Schulbesuchspflicht
- Erste Schulversäumnisanzeige
… - Folgeanzeige
Burka in der Schule
Das Tragen eines Gesichtsschleiers ist für Schülerinnen unzulässig.
Zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Berliner Schule gehört die offene Kommunikation zwischen Lehrkräften und der Schülerschaft. Diese beruht dabei nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern ist auch auf
nonverbale Elemente wie Mimik, Gestik und die übrige sogenannte Körpersprache angewiesen. Trägt eine Schülerin einen Gesichtsschleier, ist eine nonverbale Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes sind die Schülerinnen und Schüler an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Dazu gehört wie oben dargelegt das Verbot, sein Gesicht zu verschleiern, so dass für dieses eine gesetzliche Grundlage besteht. Das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, welches zugleich einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet, muss nicht grundsätzlich hinter die Religionsfreiheit zurücktreten.
Ferner wäre die Lehrkraft im Falle einer vollverschleierten Schülerin täglich und vor jeder einzelnen Schulstunde gezwungen, deren Identität festzustellen, da andernfalls Täuschungen in Bezug auf die für die mündliche Note
mitentscheidenden Unterrichtsbeiträge und bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten möglich wären. Ein solches Vorgehen läuft dem geordneten Ablauf des Unterrichts zuwider und könnte damit den Schulfrieden gefährden.
Urlaubsregelung für ErzieherInnen
Immer wieder wird das Thema “Urlaubsregelungen für ErzieherInnen” angesprochen und war auch Thema in der Teil-PV der ErzieherInnen.
Sie können hier die Grundsatzregelung einsehen.
Entscheidendes Kriterium sind die dienstlichen Belange!
Dabei sollten nicht Krankheit oder fehlende Personalausstattung angeführt werden, sondern strukturelle Bedingungen, organisatorische Notwendigkeiten oder inhaltlich-konzeptionelle Schwerpunkte.
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen wird dem Urlaubsgesetz gerecht entsprochen werden und gleichzeitig werden punktuell gehäufte Urlaubsanmeldungen vermieden.
Durchführung Klassenrat (FAQ)
Auf Grund einiger Nachfragen zur verpflichtenden Durchführung des Klassenrates hier einige Fragen und Antworten:
Bedeutet die Formulierung „mindestens eine Stunde je Schulmonat“ eine Zeitstunde, 45min oder die „Stunde“ im Sinne des schuleigenen Modells (wobei hier alles zwischen 40-90min gemeint sein könnte)?
Antwort: Für die pädagogisch angemessene Durchführung des Klassenrates empfiehlt sich mindestens eine Schulstunde, die im Sinne des schuleigenen Modells auch mindestens 40 Minuten umfassen kann.
Schulgesetz § 41 Abs. 3
Ausführungen zum SchulG § 41, Abs. 3.
Vorgetragen von Jürgen Heuel, auf der Tagung der Schulleitungen der Reinickendorfer Oberschulen am 9.9.2022.
Mitglieder der Schulkonferenz (§ 77 SchulG)
Informationsschreiben u.a. zur Klarstellung § 77 SchulG (Mitglieder der Schulkonferenz)
Mittelbare pädagogische Arbeit (mpA) von Erzieher_innen
- Schreiben der Senatorin an die Schulleitungen
- Dienstvereinbarung (DV)
- Handreichung zur Dienstvereinbarung
- Evaluation der Dienstvereinbarung
Bögertage für pädagogische Unterrichtshilfen (PU)
Haben pädagogische Unterrichtshilgfen Anspruch auf einen Bögertag?
Diese Frage muß mit NEIN beantwortet werden.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die AZVO § 2a, speziell Absatz 2.2.1.
Unterricht bei extremen Wetterlagen
Über den Unterricht bei extremen Wetterlagen entscheidet gemäß Nr. 8 der AV Schulpflicht die Schulleiterin / der Schulleiter – über die Durchführung von Unterricht bzw. der ergänzenden Förderung und Betreuung; die Schulleiterin / der Schulleiter entscheidet über die zu im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen.
Die Regelungen der AV Schulpflicht lauten:
Nr. 8 – Unterricht bei extremen Wetterlagen:
- Bei extremen Wetterlagen soll der Unterricht in einer Art und Weise durchgeführt werden, der den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Ist dies aufgrund der konkreten Situation des Einzelfalls nicht möglich, kann er auch ausfallen. Allerdings sind die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des offenen Ganztagsbetriebs sowie in der gebundenen Ganztagsgrundschule während der Unterrichtsausfallzeiten durch Lehrkräfte sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betreuen. Auf die Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungspflicht sowie die Haftung (AV Aufsicht) vom 25. April 2006 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die gymnasiale Oberstufe, die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges.
- Der obligatorische Schwimmunterricht in der Grundschule findet auch in den Fällen einer Hitzewelle nach Absatz 1 statt. Ansonsten soll Schwimmunterricht nur ausfallen, wenn er nicht im Anschluss an den noch durchgeführten Unterricht erteilt werden kann.
- Soweit in den Schulen ein Mittagessen angeboten wird, muss dieses eingenommen werden können.
- Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter, sofern die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nicht eine generelle Entscheidung für das Land Berlin trifft.
So kann den Erziehungsberechtigen aufgrund einer Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes freigestellt werden, die Kinder früher vom Unterricht abzuholen. Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird an den Schulen in jedem Fall in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen sichergestellt.
Ausflüge, Wandertage oder andere Aktivitäten in der Natur, die ursprünglich bis in den Nachmittag geplant sind, sollten ggf. etwas früher beendet werden.