Neue Verwaltungsvorschrift über schulische Inklusionsassistenz
(VV Schulische Inklusionsassistenz – VV SchulInklAs – vom 01.08.2025)
- Anschreiben zur neuen Verwaltungsvorschrift
- Verwaltungsvorschrift
Neue Verwaltungsvorschrift über schulische Inklusionsassistenz
(VV Schulische Inklusionsassistenz – VV SchulInklAs – vom 01.08.2025)
In § 20 Abs. 3 SchulG (und § 22 Abs. 3 GsVO) wird ausgeführt, dass ein weiteres Jahr in der SAPH nicht auf die Schulpflicht angerechnet wird. In der Folge bedeutet dies, dass alle au-ßerhalb der SAPH liegenden Wiederholungen angerechnet werden.
§ 20 Abs. 3 SchulG:
„Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwick-lungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Absatz 6) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Absatz 4) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.“
Ein längeres Verweilen in der Schulanfangsphase wird ebenfalls nicht auf die Schulbesuchs-jahre angerechnet. Dies ergibt sich aus § 22 Absatz 3 GsVO:
§ 22 Abs. 3 SchulG:
„Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangs-stufe teilnehmen werden, verlängert sich der Besuch der Schulanfangsphase um ein Jahr, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird.“
Daher könnte ein Kind auch eine siebenjährige Grundschulzeit haben.
Das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) sowie das Gesetz über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurden erlassen.
Das Tragen eines Gesichtsschleiers ist für Schülerinnen unzulässig.
Zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Berliner Schule gehört die offene Kommunikation zwischen Lehrkräften und der Schülerschaft. Diese beruht dabei nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern ist auch auf
nonverbale Elemente wie Mimik, Gestik und die übrige sogenannte Körpersprache angewiesen. Trägt eine Schülerin einen Gesichtsschleier, ist eine nonverbale Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes sind die Schülerinnen und Schüler an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Dazu gehört wie oben dargelegt das Verbot, sein Gesicht zu verschleiern, so dass für dieses eine gesetzliche Grundlage besteht. Das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, welches zugleich einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet, muss nicht grundsätzlich hinter die Religionsfreiheit zurücktreten.
Ferner wäre die Lehrkraft im Falle einer vollverschleierten Schülerin täglich und vor jeder einzelnen Schulstunde gezwungen, deren Identität festzustellen, da andernfalls Täuschungen in Bezug auf die für die mündliche Note
mitentscheidenden Unterrichtsbeiträge und bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten möglich wären. Ein solches Vorgehen läuft dem geordneten Ablauf des Unterrichts zuwider und könnte damit den Schulfrieden gefährden.
Immer wieder wird das Thema “Urlaubsregelungen für ErzieherInnen” angesprochen und war auch Thema in der Teil-PV der ErzieherInnen.
Sie können hier die Grundsatzregelung einsehen.
Entscheidendes Kriterium sind die dienstlichen Belange!
Dabei sollten nicht Krankheit oder fehlende Personalausstattung angeführt werden, sondern strukturelle Bedingungen, organisatorische Notwendigkeiten oder inhaltlich-konzeptionelle Schwerpunkte.
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen wird dem Urlaubsgesetz gerecht entsprochen werden und gleichzeitig werden punktuell gehäufte Urlaubsanmeldungen vermieden.
Auf Grund einiger Nachfragen zur verpflichtenden Durchführung des Klassenrates hier einige Fragen und Antworten:
Bedeutet die Formulierung „mindestens eine Stunde je Schulmonat“ eine Zeitstunde, 45min oder die „Stunde“ im Sinne des schuleigenen Modells (wobei hier alles zwischen 40-90min gemeint sein könnte)?
Antwort: Für die pädagogisch angemessene Durchführung des Klassenrates empfiehlt sich mindestens eine Schulstunde, die im Sinne des schuleigenen Modells auch mindestens 40 Minuten umfassen kann.
Ausführungen zum SchulG § 41, Abs. 3.
Vorgetragen von Jürgen Heuel, auf der Tagung der Schulleitungen der Reinickendorfer Oberschulen am 9.9.2022.
Informationsschreiben u.a. zur Klarstellung § 77 SchulG (Mitglieder der Schulkonferenz)
Haben pädagogische Unterrichtshilgfen Anspruch auf einen Bögertag?
Diese Frage muß mit NEIN beantwortet werden.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die AZVO § 2a, speziell Absatz 2.2.1.
Über den Unterricht bei extremen Wetterlagen entscheidet gemäß Nr. 8 der AV Schulpflicht die Schulleiterin / der Schulleiter – über die Durchführung von Unterricht bzw. der ergänzenden Förderung und Betreuung; die Schulleiterin / der Schulleiter entscheidet über die zu im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen.
Die Regelungen der AV Schulpflicht lauten:
Nr. 8 – Unterricht bei extremen Wetterlagen:
So kann den Erziehungsberechtigen aufgrund einer Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes freigestellt werden, die Kinder früher vom Unterricht abzuholen. Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird an den Schulen in jedem Fall in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen sichergestellt.
Ausflüge, Wandertage oder andere Aktivitäten in der Natur, die ursprünglich bis in den Nachmittag geplant sind, sollten ggf. etwas früher beendet werden.
Seit dem 01.08.2021 ist die neue DV Umsetzung in Kraft getreten.
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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Rechtsprechung Stellung bezogen zur Ersten-Hilfe-Leistung durch Lehrkräfte im Unterrichtsfach Sport.
Mithilfe der im Dokument in den Fußnoten enthaltenen Links können die im Text benannten Dokumente und Rechtsvorschriften im Internet abgerufen werden.
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Der Zeitraum für das Vorliegen einer Masernschutzimpfung wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Weitere Informationen können dem Informationsschreiben entnommen werden.
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