Immer wieder wird das Thema “Urlaubsregelungen für ErzieherInnen” angesprochen und war auch Thema in der Teil-PV der ErzieherInnen.
Sie können hier die Grundsatzregelung einsehen.
Entscheidendes Kriterium sind die dienstlichen Belange!
Dabei sollten nicht Krankheit oder fehlende Personalausstattung angeführt werden, sondern strukturelle Bedingungen, organisatorische Notwendigkeiten oder inhaltlich-konzeptionelle Schwerpunkte.
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen wird dem Urlaubsgesetz gerecht entsprochen werden und gleichzeitig werden punktuell gehäufte Urlaubsanmeldungen vermieden.