Auf Grund einiger Nachfragen zur verpflichtenden Durchführung des Klassenrates hier einige Fragen und Antworten:
Bedeutet die Formulierung „mindestens eine Stunde je Schulmonat“ eine Zeitstunde, 45min oder die „Stunde“ im Sinne des schuleigenen Modells (wobei hier alles zwischen 40-90min gemeint sein könnte)?
Antwort: Für die pädagogisch angemessene Durchführung des Klassenrates empfiehlt sich mindestens eine Schulstunde, die im Sinne des schuleigenen Modells auch mindestens 40 Minuten umfassen kann.
Bedeutet die Formulierung „ist innerhalb des Unterrichts […] zu gewähren“, dass dies innerhalb der Wochenstundentafel der Jahrgänge zu erfolgen hat oder dass es zusätzlich zum Unterricht erfolgen kann?
Hintergrund: Teilweise werden Klassenleitungsstunden genutzt, teilweise könnte die festgelegte Zeit zu Ungunsten von Unterrichtsfächern ausfallen, die laut Stundentafel eher wenig unterrichtet werden. Hat die Schulkonferenz hier eine Entscheidungsmöglichkeit den Klassenrat im Anschluss an den regulären Unterricht, also mit zusätzlichem Zeitaufwand für Schüler*innen und pädagogisches Personal stattfinden zu lassen?
Antwort: Der Klassenrat ist innerhalb des Unterrichtes zu gewähren und kann daher nicht außerhalb der regulären Wochenstundentafel durchgeführt werden. Aus pädagogischen Gesichtspunkten sind unterschiedliche Modelle der Verortung des Klassenrates denkbar. In einem alternierenden Modell kann der Klassenrat in einem festgelegten Rhythmus (z. B. zweiwöchig) durch die Stundentafel wandern und wechselnden Unterrichtsstunden verortet werden. Der Klassenrat kann auch bestimmten Stunden zugeordnet werden. Diese können Klassenleitungsstunden oder andere Unterrichtsstunden sein, die durch Lehrkräfte durchgeführt werden. Ebenso ist es in Berliner Schulen gelebte Praxis, den Klassenrat in Stunden abzuhalten, die durch pädagogisches Personal wie Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern angeleitet werden.
Der Klassenrat muss nicht zwangsläufig mit Lehrkräften bzw. pädagogischem Personal durchgeführt werden. Wie ist das mit der Aufsichtspflicht vereinbar bzw. was gilt es hier zu beachten?
Antwort: Lehrkräfte und anderes pädagogisches Personal sind gleichberechtigter Teil des Klassenrates. Sie wirken aber bei der Durchführung des Klassenrates unterstützend, indem sie den Ablauf pädagogisch begleiten und sicherstellen, dass die Methode angemessen umgesetzt werden kann. Eine Teilnahme ist daher aus pädagogischen Gesichtspunkten grundsätzlich geboten.
Die Grundsätze der Aufsichtsführung, wie sie in der AV Aufsicht festgelegt sind, sind ebenso bei der Durchführung des Klassenrates – unter Würdigung der jeweiligen Umstände, wie dem Alter oder der Gruppenzusammensetzung – zu berücksichtigen.
Bedeutet die Formulierung „Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung teilnehmen.“, dass dies auch bei jedem Klassenrat jeder Klasse der Schule so sein kann oder gibt es hier Ausnahme bzw. genauere Regelungen? Falls nicht, kann die Schulkonferenz diese festlegen?
Antwort: Auf Wunsch des Klassenrates sollen in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtende Lehrkräfte oder die Schulleitung an seiner Sitzung teilnehmen. Aus dem Begriff „sollen“ ergibt sich ein geleitetes Ermessen. Gründe die gegen eine Teilnahme sprechen können sind eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme der Schulleitung oder der Lehrkräfte oder das übermäßige Hervorrufen von Unterrichtsausfall. Der Termin für das Stattfinden des Klassenrates ist mit der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer, der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter abzustimmen; die Schulleiterin oder der Schulleiter ist einzubeziehen.