Bögertage für pädagogische Unterrichtshilfen (PU)

Haben pädagogische Unterrichtshilgfen Anspruch auf einen Bögertag?
Diese Frage muß mit NEIN beantwortet werden.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die AZVO § 2a, speziell Absatz 2.2.1.

§ 2a
Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer

Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde.

 2.2.1 Arbeitszeit der pädagogischen Unterrichtshilfen

(1) Zur Regelung der Arbeitszeit wird gebeten, im Arbeitsvertrag oder als Ergänzung zum Arbeitsvertrag (keine Nebenabrede gem. § 2 Abs. 3 TV-L) folgende Vereinbarung zu treffen6:

”Für die Arbeitszeit gelten § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeit-verordnung – AZVO) in der jeweiligen Fassung oder die an deren Stelle tretenden Bestimmungen. Die sich aus § 1 Abs. 1 AZVO ergebende regelmäßige weisungsgebundene Arbeitszeit umfasst die Arbeit mit und am Kind und die Vor- und Nachbereitung (z. B. Unterrichtsvorbereitung, Elternbesu-che, Elternbesprechungen, Teilnahme an Konferenzen). Die Arbeit mit und am Kind beträgt derzeit 32,5 Stunden. Die verbleibenden derzeit 7,5 Stunden entfallen auf Vor- und Nachbereitung. Bei einer Änderung der nach § 1 Abs. 1 AZVO geltenden Arbeitszeit ändern sich die Stunden für die Arbeit mit und am Kind sowie für Vor- und Nachbereitung grundsätzlich in demselben Verhältnis, wobei die auf die Arbeit mit und am Kind entfallende Stundenzahl auf die nächste halbe Stunde auf- bzw. abgerundet wird.”

(2) Eine Vereinbarung der Anwendung auch des § 2a AZVO (vor dem 1. August 2014: § 2 Abs. 2 AZVO) kommt nicht in Betracht, weil die für Arbeit mit und am Kind aufzuwendende Arbeitszeit bei pädagogische Unterrichtshilfen nicht erhöht worden ist, während bei den übrigen Lehrkräften (durch die Verordnung vom 6. Januar 2003, GVBl. S. 2) die Pflichtstundenzahlen erhöht wurden, was später (Verordnung vom 22. Juli 2003, GVBl. S. 290) durch die Regelung in § 2 a AZVO kompensiert wurde.