Änderungen der Isolations- und Quarantäneregelungen

Am 3. Mai wurden vom Berliner Senat Änderungen der Isolations- und Quarantäneregelungen beschlossen, die voraussichtlich am 6. Mai in Kraft treten. Die Änderungen betreffen nicht speziell den Schulbereich, sondern gelten allgemein. Für den Fall, dass seitens der Schulen diesbezüglich Fragen auftreten, werden die Änderungen hier kurz dargestellt:

 

Änderungen der Isolationsregelung

Sofern eine Person mit dem Coronavirus infiziert ist, muss sie sich weiterhin in Isolation begeben. Die Änderung der Isolationsregel betrifft das Ende der Isolation: Bisher konnte die Isolation frühestens am 7. Tag mittels eines negativen Testergebnisses beendet werden. Aufgrund der beschlossenen Änderung ist das Beenden der Isolation bereits ab dem 5. Tag nach dem Zeitpunkt der positiven Testung möglich, sofern die Person vorher 48 Stunden symptomfrei war und zusätzlich einen negativen Schnelltest einer zertifizierten Teststelle vorweist. Sofern die Person am 5. Tag ihrer Isolation noch nicht 48 Stunden symptomfrei ist, dauert die Isolation zunächst weiter an, bis seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und der durchgeführte Test negativ ist. Nach 10 Tagen endet die Isolationspflicht allerdings in jedem Fall automatisch.

 

Änderung der Quarantäneregelung

Grundsätzlich entfällt die Pflicht, sich als enge Kontaktperson in Quarantäne begeben zu müssen. Die Gesundheitsämter können allerdings weiterhin im Einzelfall oder durch eine Allgemeinverfügung eine Quarantäneanordnung oder die Anordnung des Test-to-stay-Verfahrens treffen.

Sofern das zuständige Gesundheitsamt bereits eine Anordnung des Test-to-stay-Verfahrens für eine Lerngruppe, eine einzelne Schule oder einen gesamten Bezirk getroffen hat, bleibt diese bestehen bis das Gesundheitsamt die Anordnung aufhebt.

Maskenpflicht

Seit dem 1. April ist gemäß Bundes-Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme nur noch in bestimmten Einrichtungen zulässig, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Schulen gehören nicht zu dieser Aufzählung. Folglich ist die Anordnung einer landesweiten Maskenpflicht als Basisschutzmaßnahme in Schulen gemäß IfSG unzulässig. Eine Maskenpflicht kann nur im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden.

Eine Anordnung der Maskenpflicht in Schulen durch das Hausrecht ist ebenfalls unzulässig. Durch die Anordnung einer Maskenpflicht besteht ein Eingriff in Grundrechte. Ein solcher Grundrechtseingriff setzt stets eine gesetzliche Grundlage voraus. Diese gesetzliche Grundlage ist mit der Gesetzesänderung des § 28a Absatz 7 IfSG weggefallen. Da geltendes Bundesrecht keine Maskenpflicht in Schulen zulässt, stünde eine entsprechende Hausordnung im Widerspruch dazu und wäre diesbezüglich folglich unwirksam.

Quarantäne-Regelungen

Keine Kontaktnachvervolgung und keine Quarantäne für Kontaktpersonen mehr im schulischen Setting!

  1. Positiv in der Schule getestete Kinder, die in häusliche Quarantäne geschickt werden, dürfen sich erst am siebten (7.) Tag freitesten (nicht bereits nach 5 Tagen) !
    Der erste Tag nach der Testung ist als der erste Tag in Quarantäne zu zählen. (Im Anhang die angepasste Bescheinigung)

  2. Kontaktpersonen eines Falls im „Schulsetting“, d.h. in der Schule oder bei schulischen Aktivitäten, gehen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne.

  3. Außerhalb von Schulsettings findet (noch) weiterhin eine Kontaktnachverfolgung statt. Kontakte von Fällen im häuslichen Umfeld oder aus anderen außerschulischen Aktivitäten gehen somit weiterhin 10 Tage in Quarantäne, veranlasst durch das Gesundheitsamt. Bei diesen Personen ist ein Freitesten per Schnelltest aber bereits am fünften (5.) Tag möglich.

Handlungsorientierung – Gemeinsam stark aus der Krise kommen

Die Handlungsorientierung II „Gemeinsam stark aus der Krise kommen – Perspektiven der Jugendsozialarbeit will die sozialpädagogischen Fachkräfte, aber auch Lehrkräfte und Schulleitungen erneut fachlich unterstützen.

Die Handreichung enthält zahlreiche praxisbezogene Anregungen. Diese basieren auf den Erfahrungsberichten, die in Gesprächen vor Ort mit Schulleitungen, Lehrkräften, Trägern der freien Jugendhilfe und sozialpädagogischen Fachkräften oder in den jährlichen Sachberichten der Fachkräfte gesammelt worden sind.

Anerkennung von Testnachweisen

Es ist nicht definiert, welche Art der Tests aus einem Testzentrum anerkannt werden sollen. Daher MÜSSEN ALLE Testnachweise aus einem Testzentrum als Nachweis anerkannt werden.

Die Sensitivität z.B. bei den Spucktests ist inzwischen sogar etwas höher als die der nasalen Selbsttest, daher kann die Anerkennung des Testnachweises in diesem Bereich mit ruhigem Gewissen zulgeassen werden.

Testen in Schulen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Präsenzunterricht ihrer Schule nur dann gestattet ist, wenn sie/er sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen Schulunterricht in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist.

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Testen in Schulen ist Rechtens

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Präsenzunterricht ihrer Schule nur dann gestattet ist, wenn sie/er sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen Schulunterricht in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist.

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Verweigerung Mund-Nasen-Abdeckung

Im Anhang eine Word-Dokument eine Vorlage, welche als Antwortschreiben an Eltern verwendet werden kann, die für Ihre Kinder eine Mund-Nasen-Abdeckung verweigern.