Testen in Schulen ist Rechtens

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Präsenzunterricht ihrer Schule nur dann gestattet ist, wenn sie/er sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen Schulunterricht in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist.

Damit begegnet der § 5 Abs. 1 SchulHygCoV-19-VO (in der Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 17. April 2021 (GVBl. Seite 386)) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die wesentlichen Aussagen des Gerichtes sind, dass § 5 SchulHygCov-19-VO auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht und die Senatsbildungsverwaltung (im Einvernehmen mit der Senatsgesundheitsverwaltung) u.a. Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen anordnen kann. Die Vorgaben des COVID-19-Parlamentbeteiligungsgesetzes wurden eingehalten.

Die formellen Voraussetzungen der Begründungspflicht der Verordnung zur Testpflicht für Schülerinnen und Schülern wurden eingehalten.

Inhaltlich greifen die Regelungen zur Testpflicht in nicht unverhältnismäßiger Weise in die Rechte der Schülerinnen und Schüler ein.

Die vorherige Testung ist geeignet, da sie zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, indem zumindest ein großer Teil infizierter und damit auch infektiöser Schüler aufgedeckt wird.

Diese Maßnahme ist auch erforderlich, da es sich bei der Pflicht zur Testung um eine gegenüber dem Ausschluss vom Präsenzunterricht mildere Maßnahme handelt; eine Testung lediglich zu Hause sein nicht gleich geeignet, da keine Gewissheit darüber vorliege, dass die Kinder die notwendige Testung auch tatsächlich und ordnungsgemäß vornehmen.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da neben dem Test zur Selbstanwendung in der Schule auch die Alternative möglich ist, einen Test nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SchulHygCoV-19-VO nicht isoliert von den Eltern durchzuführen und eine Bescheinigung in der Schule vorzulegen.

Weiter führt das Gericht aus, dass eine mögliche Ausgrenzung von Schülerinnen und Schülern bei positivem Ergebnis als wenig lebensnah scheint, da pädagogisches Personal in der Lage sein wird, auf etwaige positive Ergebnisse pädagogisch angemessen zu reagieren.

Der Gleichheitssatz werde nicht verletzt im Hinblick zu anderen Arbeitgebern, da die Regelungen auf Aufrechterhaltung des Schulbetriebes in Präsenz abzielen und somit einen speziellen Lebenssachverhalt darstellen mit der Anwesenheit einer größeren Zahl von Personen über einen längeren Zeitraum in vergleichsweise kleinen Räumlichkeiten.

Soweit das Einführen eines Teststäbchens in die Nase überhaupt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen würde, wäre dieser geringfügig und gerechtfertigt aus Gründen der Eindämmung der Pandemie.

In der Gesamtabwägung ist außerdem zu berücksichtigen, das Interesse der Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz beschult werden wollen unter bestmöglichen Schutz ihrer Gesundheit.

Im Übrigen ist die Präsenzpflicht derzeit noch immer ausgesetzt.

Die Testpflicht verstößt auch nicht gegen den Datenschutz, da die Schule die Testergebnisse für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebes verarbeitet, eine Übermittlung an Dritte nicht erfolgt und das Ergebnis lediglich vier Wochen aufbewahrt, womit die Regelung im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unzulässig ist.

Schließlich lässt die Verordnung für Härtefälle Ausnahmetatbestände zu.

Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen derzeit noch nicht rechtskräftig sind und Beschwerden dagegen noch möglich sind.