Sorgentelefon Distanzlernen

Das SIBUZ Reinickendorf hat für Eltern ein Sorgentelefon eingerichtet.

Das SIBUZ bietet den Eltern und Schülern Beratung an, wenn es beim schulisch angeleiteten Lernen Probleme oder Fragen geben sollte.

Den Informationsflyer finden Sie hier.

Notenschutz im Lesen und Rechtschreiben in der Sek. I

Während Grundschulzeugnisse entsprechend der Grundschulverordnung §16 Absatz 7 erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen und/oder im Rechtschreiben enthalten, sehen die Verordnungen für die weiterführenden Schulen lediglich einen Zeugnisvermerk über Art und Umfang des Notenschutzes vor: „Auf die Bewertung der Lesefertigkeit wurde verzichtet.“ bzw. „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde verzichtet.“
Diese Formulierungen werden in der überarbeiteten AV Zeugnisse enthalten sein.
Gemäß der Sek I – VO §16 und der VO-GO §14a werden Schülerinnen und Schüler mit Notenschutz und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand regelmäßig in schriftlicher Form infor- miert.
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lrs-broschuere.pdf

Schulärztliche Untersuchungen

In der Anlage übersenden wir Ihnen unser Schreiben über den Wegfall des datenschutzrechtlichen Einwilligungserfordernisses bei schulärztlichen Untersuchungen m. d. B. um Beachtung.

Die Bezirksstadträte und Bezirksstadträtinnen für den Bereich Bildung und alle Schulleitungen wurden mit separater Email informiert.

Die Leitungen der regionalen Schulaufsicht bzw. der bezirklichen Gesundheitsämter bitten wir um Weitergabe dieses Hinweisschreibens an die Kolleginnen und Kollegen vor Ort.
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Verweigerung Mund-Nasen-Abdeckung

Im Anhang eine Word-Dokument eine Vorlage, welche als Antwortschreiben an Eltern verwendet werden kann, die für Ihre Kinder eine Mund-Nasen-Abdeckung verweigern.

Schülerakte nicht bereinigen

Auch bei Schulwechsel werden Schülerakten nicht „bereinigt“

Sie drohen, mobben, schlagen, handeln mit Drogen, drangsalieren andersgläubige Schüler oder bedrängen Lehrer: Tausende Berliner Schüler haben Belastendes in ihrer Akte stehen. Und dann sind da noch Schüler, die aus anderen Gründen Probleme mit ihren Lehrern haben. 

In solchen Fällen können Akten die Korrespondenz der Eltern mit der Verwaltung bis hin zu Dienstaufsichtsbeschwerden enthalten. Nun ist der Versuch eines Schülers gescheitert, im Vorfeld eines beabsichtigten Schulwechsels seine Schülerakte bereinigen zu lassen: Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in einem Eilverfahren, dass das Weiterreichen einer prall gefüllten Schülerakte der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenstehe. Das teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Mittwoch mit.

Geklagt hatten ein 13-jähriger Schüler und seine Eltern. Der Junge hatte im Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium besucht, das er nach einem Gewaltvorfall verließ. Auch in der nächsten Schule kam es laut Gericht „zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen“, wobei der Schüler und seine Eltern beanstanden, dass die Akte aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und diskriminierend sei.

Tagesspiegel v. 05.03.2020

Masernschutzgesetz

Alle Informationsschreiben und Formulare zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Sie hier.

Anerkennung der Herkunftssprache auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen

Nach § 17 Abs. 6 Sek I-VO bzw. § 10 Abs. 7 VO-GO bzw. § 14 Abs. 8 VO-KA kann die Anerkennung von Kenntnissen in einer Herkunftssprache oder Amtssprache eines Herkunftslandes und die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erfolgen.

Die Ausweisung dieser Kenntnisse auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen soll ab sofort im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der AV Zeugnisse einheitlich erfolgen:

Anerkennung am Gymnasium im Verlauf der Sek I:

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 17 Abs. 6 Sek I-VO Kenntnisse nachgewiesen, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

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Anerkennung in der gymnasialen Oberstufe (1. Bildungsweg):

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 10 Abs. 7 VO-GO Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

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Anerkennung an Kollegs/Abendgymnasien (2. Bildungsweg):

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 14 Abs. 8 VO-KA Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen aufsteigend besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

 

Die Ausweisung von Jahrgangsstufen oder des erreichten Niveaus nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen entfällt.

 

Im Auftrag

Frau Gerit Geßner
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Abteilung Grundsatzangelegenheiten der Schularten – Gymnasium, ZBW
II D 3.1
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin