Noten im Fach Deutsch in der Primarstufe

Im Anhang das immer noch gültige Anschreiben von Frau Dr. Becker zur Notengebung im Fach Deutsch.

Es sei  noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Entscheidung für alle Klassen und Jahrgangsstufen einer Schule einheitlich erfolgen sollte. Dazu sollten die schulischen Gremien im Herbst Beschlüsse für dieses Schuljahr gefasst haben.

Sportunterricht durch fachfremde Lehrkräfte

„Neuerlass von Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungs-Pflicht sowie die Haftung“ v. 20. September 2020:

    • Sportunterricht darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die die erforderliche Qualifikation dafür besitzen (lehramtsbezogener Masterabschluss im Fach Sport oder Erste Staatsprüfung, Diplom-, Master- oder Magisterabschluss im Fach Sport oder Sportwissenschaften). Stehen Lehrkräfte mit einem solchen Abschluss nicht zur Verfügung, darf Sportunterricht von anderen Lehrkräften nur in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 und nur mit vorheriger Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt werden. Vor der Genehmigung ist die ausgewählte Lehrkraft zu hören.

Dies bedeutet in der Umsetzung:

  1. Fort- bzw. Weiterbildungen für die Kolleg/Innen, die den Sportunterricht fachfremd unterrichten dürfen nicht eingefordert werden, sind aber wünschenswert.

  2. Die Genehmigung zur Beauftragung des Spotunterrichts durch die Schulleitung soll schriftlich hinterlegt werden. Ein Kollege/eine Kollegin darf von SL nicht gezwungen werden, Sport zu unterrichten, wenn er/sie das Fach nicht studiert hat und muss, wie in der AV ausgeführt, vorher gehört werden.

Testen in Schulen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Präsenzunterricht ihrer Schule nur dann gestattet ist, wenn sie/er sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen Schulunterricht in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist.

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Testen in Schulen ist Rechtens

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Präsenzunterricht ihrer Schule nur dann gestattet ist, wenn sie/er sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen Schulunterricht in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist.

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Sorgentelefon Distanzlernen

Das SIBUZ Reinickendorf hat für Eltern ein Sorgentelefon eingerichtet.

Das SIBUZ bietet den Eltern und Schülern Beratung an, wenn es beim schulisch angeleiteten Lernen Probleme oder Fragen geben sollte.

Den Informationsflyer finden Sie hier.

Notenschutz im Lesen und Rechtschreiben in der Sek. I

Während Grundschulzeugnisse entsprechend der Grundschulverordnung §16 Absatz 7 erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen und/oder im Rechtschreiben enthalten, sehen die Verordnungen für die weiterführenden Schulen lediglich einen Zeugnisvermerk über Art und Umfang des Notenschutzes vor: „Auf die Bewertung der Lesefertigkeit wurde verzichtet.“ bzw. „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde verzichtet.“
Diese Formulierungen werden in der überarbeiteten AV Zeugnisse enthalten sein.
Gemäß der Sek I – VO §16 und der VO-GO §14a werden Schülerinnen und Schüler mit Notenschutz und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand regelmäßig in schriftlicher Form infor- miert.
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lrs-broschuere.pdf

Schulärztliche Untersuchungen

In der Anlage übersenden wir Ihnen unser Schreiben über den Wegfall des datenschutzrechtlichen Einwilligungserfordernisses bei schulärztlichen Untersuchungen m. d. B. um Beachtung.

Die Bezirksstadträte und Bezirksstadträtinnen für den Bereich Bildung und alle Schulleitungen wurden mit separater Email informiert.

Die Leitungen der regionalen Schulaufsicht bzw. der bezirklichen Gesundheitsämter bitten wir um Weitergabe dieses Hinweisschreibens an die Kolleginnen und Kollegen vor Ort.
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Verweigerung Mund-Nasen-Abdeckung

Im Anhang eine Word-Dokument eine Vorlage, welche als Antwortschreiben an Eltern verwendet werden kann, die für Ihre Kinder eine Mund-Nasen-Abdeckung verweigern.

Schülerakte nicht bereinigen

Auch bei Schulwechsel werden Schülerakten nicht „bereinigt“

Sie drohen, mobben, schlagen, handeln mit Drogen, drangsalieren andersgläubige Schüler oder bedrängen Lehrer: Tausende Berliner Schüler haben Belastendes in ihrer Akte stehen. Und dann sind da noch Schüler, die aus anderen Gründen Probleme mit ihren Lehrern haben. 

In solchen Fällen können Akten die Korrespondenz der Eltern mit der Verwaltung bis hin zu Dienstaufsichtsbeschwerden enthalten. Nun ist der Versuch eines Schülers gescheitert, im Vorfeld eines beabsichtigten Schulwechsels seine Schülerakte bereinigen zu lassen: Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in einem Eilverfahren, dass das Weiterreichen einer prall gefüllten Schülerakte der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenstehe. Das teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Mittwoch mit.

Geklagt hatten ein 13-jähriger Schüler und seine Eltern. Der Junge hatte im Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium besucht, das er nach einem Gewaltvorfall verließ. Auch in der nächsten Schule kam es laut Gericht „zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen“, wobei der Schüler und seine Eltern beanstanden, dass die Akte aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und diskriminierend sei.

Tagesspiegel v. 05.03.2020