Alle Informationsschreiben und Formulare zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Sie hier.
admin
Unterrichtsbefreiung wg. psychotherapeutischer Behandlung
Bzgl. der Befreiung vom Unterricht für ambulante psychotherapeutische Behandlung hat das Informationsschreiben der Senatsverwaltung von 2015 weiterhin Gültigkeit!
Anerkennung der Herkunftssprache auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen
Nach § 17 Abs. 6 Sek I-VO bzw. § 10 Abs. 7 VO-GO bzw. § 14 Abs. 8 VO-KA kann die Anerkennung von Kenntnissen in einer Herkunftssprache oder Amtssprache eines Herkunftslandes und die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erfolgen.
Die Ausweisung dieser Kenntnisse auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen soll ab sofort im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der AV Zeugnisse einheitlich erfolgen:
Anerkennung am Gymnasium im Verlauf der Sek I:
In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 17 Abs. 6 Sek I-VO Kenntnisse nachgewiesen, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.
..
Anerkennung in der gymnasialen Oberstufe (1. Bildungsweg):
In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 10 Abs. 7 VO-GO Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.
..
Anerkennung an Kollegs/Abendgymnasien (2. Bildungsweg):
In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 14 Abs. 8 VO-KA Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen aufsteigend besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.
Die Ausweisung von Jahrgangsstufen oder des erreichten Niveaus nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen entfällt.
Im Auftrag
Frau Gerit Geßner
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Abteilung Grundsatzangelegenheiten der Schularten – Gymnasium, ZBW
II D 3.1
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin
Abgang nach Beobachtungszeit Kl. 11
Sachverhalt:
Ein Schüler hat die 10.Klasse mit MSA abgeschlossen.
Dem Antrag auf Wiederholung zur Erreichung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe wird von Klassenkonferenz zugestimmt.
Allerdings zeigte sich nach der Beobachtungszeit, dass weder Bildungswille noch Bereitschaft beim Schüler vorhanden sind.
Die Klassenkonferenz entschied nach der Beobachtungszeit (SEK-I-VO § 23), dass der Schüler die Schule verlassen muss.
Wenn die Eltern gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen, hat dieser aufschiebende Wirkung?
Rechtsverhalt:
Das Verwaltungsgericht qualifiziert die Entscheidung, dass das Schulverhältnis aufgrund der während der Beobachtungszeit gezeigten Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 Sek I-VO beendet wird, als belastenden Verwaltungsakt, also als Eingriff in eine bestehende Rechtsposition (damit anders als bei der Probezeitentscheidung, an deren Ende die Feststellung der endgültigen Aufnahme steht, es also noch keine bestehende Rechtsposition gibt). Konsequenz: Der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung (ggf. sofortige Vollziehung – auch nachträglich ergänzend zum Bescheid – anordnen).
Beurteilung von Tarifbeschäftigten
Zunehmend werden Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Tarifbeschäftigten aufgeworfen. Während für die Beamtinnen und Beamten die AV BVVD das Beurteilungsverfahren regelt, fehlt es für Tarifbeschäftigte an vergleichbaren Verfahrensbeschreibungen und Formvorschriften. Im Folgenden sollen die Rechtsgrundlagen und Verfahrensschritte kurz erläutert werden.
Endzeugnis:
Rechtsgrundlage für die Erstellung von Zeugnissen ist § 35 TV-L. Danach haben Tarifbeschäftigte bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). Dieses Zeugnis ist in der Regel spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Das Endzeugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden sondern kann als freier Text erstellt werden.
Die Erstellung eines Endzeugnissesbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der SenBildJugFam obliegt der zuständigen Personalsachbearbeitung, die von dem/der Fachvorgesetzten einen inhaltlichen Beurteilungsbeitrag abfordern wird. Es unterliegt der Beteiligung der Frauenvertreterin (gemäß § 17 LGG) und bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Eine Beteiligung des Personalrats analog zu den dienstlichen Beurteilungen der Beamten/innen ist im PersVG nichtvorgesehen.
Zwischenzeugnis:
Aus triftigen Gründen (z.B. Bewerbung, Wechsel des Vorgesetzten etc.) können Tarifbeschäftigte auch während des Arbeitsverhältnissesein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). Inhalt und Form von Zwischenzeugnissen sind tarifvertraglich nicht geregelt. Ein Zwischenzeugnis ist aber nur dann sinnvoll, wenn es (auch) Auskunft über Führung und Leistung gibt, um z.B. eine Vergleichbarkeit in einem Bewerbungsverfahren mit dienstlichen Beurteilungen von verbeamteten Bewerbern/innen zu ermöglichen.
In der SenBildJugFam steht für die Erstellung von Zwischenzeugnissen für Tarifbeschäftigte ein Vordruck des zentralen Personalmanagements zur Verfügung, der als Hilfe und Orientierung genutzt werden kann, aber nicht muss.
Auch bei Tarifbeschäftigten empfiehlt es sich, die fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen des Anforderungsprofils für das jeweilige Aufgabengebiet dem Zeugnis zugrunde zu legen. Die Erstellung eines Zwischenzeugnisses obliegt dem/der Fachvorgesetzten. Ein/e Zweitbeurteiler/in ist nicht vorgesehen. Abteilungsinterne Regelungen bleiben unberührt. Auch hier wird auf das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin und ggfls. der Schwerbehindertenvertretung verwiesen.
15.01.2018
ZS E 1
Grit Großkurth
Vorbereitungsdienst
Arbeitsanweisung über den Zugang und die Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt und die berufsbegleitenden Studien
SIBUZ Informationsbriefe
Förderschwerpunkt
Hören und KommunikationInfobrief 23 (01/2025) Schulmediation Infobrief 23 (01/2025) Förderschwerpunkt Sehen Infobrief 22 (11/2024) Cannabis Infobrief 21 (09/2024) Beiblatt zum Infobrief "Cannabis" Beiblatt zum Infobrief 21 Umgang mit Cybermobbing in der Schule Infobrief 20 (03/2024) Krisenteams in Schulen Infobrief 19 (11/2023) Geflüchtete Kinder und Jugendliche in der Schule Infobrief 18 (06/2023) Soziales Lernen und Gewaltprävention im System Schule Infobrief 17 (02/2023) Diabetes in der Schule Infobrief Nr. 16 (10/2022) Krieg in der Ferne – Angst zu Hause / Hinweise für Eltern Infobrief (03/2022) Kinderschutz: Kinder- und Jugendschutzkonzepte an Berliner Schulen Infobrief 15 (03/2022) Krieg in der Ferne – Angst Zuhause Infobrief (02/2022) Zieldifferente Leistungsbewertung in der Sekundarstufe I Infobrief 14 (01/2022) Zieldifferente Leistungsbewertung in der Grundschule Infobrief 13 (01/2022) Ressourcen stärken in derKrise – Schulisch wirksam unterstützen Infobrief 12 (06/2021) Psychische Erkrankungen im Schulalltag – Wie Schule unterstützen kann Infobrief 11 (05/2021) Selbsttests in Schulen Infobrief 10 (04/2021) Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe Infobrief 9 (03/2021) Beziehungsgestaltung im Kontext von Distanz und Digitalisierung Infobrief 9 extra (01/2021) Geschlechtliche Vielfalt in der Schule Infobrief 8 (11/2020) Sonderpädagogische Diagnostik Infobrief 7 (09/2020) Wiedereinstieg in die Schule – Umgang mit der aktuellen Situation Infobrief 6 (05/2020) Schwierigkeiten im Rechnen Infobrief 5 (05/2020) Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben Infobrief 4 (12/2019) Schüler mit schwierigem Verhalten Infobrief 3 (09/2019) Schulinternes Beratungsteam Infobrief 2 (06/2019) Coaching
Intervision und SupervisionInfobrief 1 (04/2019)
Elterninformation Schuldistanz
Viele kleine und große Probleme beschäftigen Kinder und Jugendliche oft so stark, dass sie nicht richtig lernen können. Dann arbeiten sie nicht mehr mit, kommen zu spät, fehlen im Unterricht oder kommen gar nicht mehr in die Schule.
Sie können Ihrem Kind helfen, diese Probleme zu bewältigen. Suchen Sie sich Hilfe und sprechen Sie mit Ihrem Kind. Was Sie noch tun können, um Ihr Kind zu unterstützen, finden Sie in dem Infomationsflyer “Mein Kind will nicht zur Schule gehen”.