Masernschutzgesetz

Alle Informationsschreiben und Formulare zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Sie hier.

Anerkennung der Herkunftssprache auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen

Nach § 17 Abs. 6 Sek I-VO bzw. § 10 Abs. 7 VO-GO bzw. § 14 Abs. 8 VO-KA kann die Anerkennung von Kenntnissen in einer Herkunftssprache oder Amtssprache eines Herkunftslandes und die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erfolgen.

Die Ausweisung dieser Kenntnisse auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen soll ab sofort im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der AV Zeugnisse einheitlich erfolgen:

Anerkennung am Gymnasium im Verlauf der Sek I:

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 17 Abs. 6 Sek I-VO Kenntnisse nachgewiesen, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

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Anerkennung in der gymnasialen Oberstufe (1. Bildungsweg):

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 10 Abs. 7 VO-GO Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

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Anerkennung an Kollegs/Abendgymnasien (2. Bildungsweg):

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 14 Abs. 8 VO-KA Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen aufsteigend besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

 

Die Ausweisung von Jahrgangsstufen oder des erreichten Niveaus nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen entfällt.

 

Im Auftrag

Frau Gerit Geßner
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Abteilung Grundsatzangelegenheiten der Schularten – Gymnasium, ZBW
II D 3.1
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin

Attestpflicht bei Lehrkräften

Das Rechtsreferat hat auf meine Anfrage Informationen zum Sachverhalt “Attestpflicht von Lehrkräften” zusammengestellt.

Zu beachten sind die Unterschiede zwischen verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräften.

Die Informationen stehen hier zum Download zur Verfügung. 

Abgang nach Beobachtungszeit Kl. 11

Sachverhalt:

Ein Schüler hat die 10.Klasse mit MSA abgeschlossen.
Dem Antrag auf Wiederholung zur Erreichung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe wird von Klassenkonferenz zugestimmt.
Allerdings zeigte sich nach der Beobachtungszeit, dass weder Bildungswille noch Bereitschaft beim Schüler vorhanden sind.
Die Klassenkonferenz entschied nach der Beobachtungszeit (SEK-I-VO § 23), dass der Schüler die Schule verlassen muss.
Wenn die Eltern gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen, hat dieser aufschiebende Wirkung?

 

Rechtsverhalt:

Das Verwaltungsgericht qualifiziert die Entscheidung, dass das Schulverhältnis aufgrund der während der Beobachtungszeit gezeigten Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 Sek I-VO beendet wird, als belastenden Verwaltungsakt, also als Eingriff in eine bestehende Rechtsposition (damit anders als bei der Probezeitentscheidung, an deren Ende die Feststellung der endgültigen Aufnahme steht, es also noch keine bestehende Rechtsposition gibt). Konsequenz: Der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung (ggf. sofortige Vollziehung – auch nachträglich ergänzend zum Bescheid – anordnen).

Beurteilung von Tarifbeschäftigten

Zunehmend werden Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Tarifbeschäftigten aufgeworfen. Während für die Beamtinnen und Beamten die AV BVVD das Beurteilungsverfahren regelt, fehlt es für Tarifbeschäftigte an vergleichbaren Verfahrensbeschreibungen und Formvorschriften. Im Folgenden sollen die Rechtsgrundlagen und Verfahrensschritte kurz erläutert werden.

Endzeugnis:
Rechtsgrundlage für die Erstellung von Zeugnissen ist § 35 TV-L. Danach haben Tarifbeschäftigte bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). Dieses Zeugnis ist in der Regel spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Das Endzeugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden sondern kann als freier Text erstellt werden.

Die Erstellung eines Endzeugnissesbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der SenBildJugFam obliegt der zuständigen Personalsachbearbeitung, die von dem/der Fachvorgesetzten einen inhaltlichen Beurteilungsbeitrag abfordern wird. Es unterliegt der Beteiligung der Frauenvertreterin (gemäß § 17 LGG) und bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Eine Beteiligung des Personalrats analog zu den dienstlichen Beurteilungen der Beamten/innen ist im PersVG nichtvorgesehen.

 

Zwischenzeugnis:
Aus triftigen Gründen (z.B. Bewerbung, Wechsel des Vorgesetzten etc.) können Tarifbeschäftigte auch während des Arbeitsverhältnissesein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). Inhalt und Form von Zwischenzeugnissen sind tarifvertraglich nicht geregelt. Ein Zwischenzeugnis ist aber nur dann sinnvoll, wenn es (auch) Auskunft über Führung und Leistung gibt, um z.B. eine Vergleichbarkeit in einem Bewerbungsverfahren mit dienstlichen Beurteilungen von verbeamteten Bewerbern/innen zu ermöglichen.  

In der SenBildJugFam steht für die Erstellung von Zwischenzeugnissen für Tarifbeschäftigte ein Vordruck des zentralen Personalmanagements zur Verfügung, der als Hilfe und Orientierung genutzt werden kann, aber nicht muss.

Auch bei Tarifbeschäftigten empfiehlt es sich, die fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen des Anforderungsprofils für das jeweilige Aufgabengebiet dem Zeugnis zugrunde zu legen. Die Erstellung eines Zwischenzeugnisses obliegt dem/der Fachvorgesetzten. Ein/e Zweitbeurteiler/in ist nicht vorgesehen. Abteilungsinterne Regelungen bleiben unberührt. Auch hier wird auf das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin und ggfls. der Schwerbehindertenvertretung verwiesen.

 

15.01.2018
ZS E 1
Grit Großkurth

 

Vorbereitungsdienst

Arbeitsanweisung über den Zugang und die Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt und die berufsbegleitenden Studien

SIBUZ Informationsbriefe

Förderschwerpunkt
Hören und Kommunikation
Infobrief 23 (01/2025)
SchulmediationInfobrief 23 (01/2025)
Förderschwerpunkt SehenInfobrief 22 (11/2024)
CannabisInfobrief 21 (09/2024)
Beiblatt zum Infobrief "Cannabis"Beiblatt zum Infobrief 21
Umgang mit Cybermobbing in der SchuleInfobrief 20 (03/2024)
Krisenteams in SchulenInfobrief 19 (11/2023)
Geflüchtete Kinder und Jugendliche in der SchuleInfobrief 18 (06/2023)
Soziales Lernen und Gewaltprävention im System SchuleInfobrief 17 (02/2023)
Diabetes in der SchuleInfobrief Nr. 16 (10/2022)
Krieg in der Ferne – Angst zu Hause / Hinweise für ElternInfobrief (03/2022)
Kinderschutz: Kinder- und Jugendschutzkonzepte an Berliner SchulenInfobrief 15 (03/2022)
Krieg in der Ferne – Angst ZuhauseInfobrief (02/2022)
Zieldifferente Leistungsbewertung in der Sekundarstufe IInfobrief 14 (01/2022)
Zieldifferente Leistungsbewertung in der GrundschuleInfobrief 13 (01/2022)
Ressourcen stärken in derKrise – Schulisch wirksam unterstützenInfobrief 12 (06/2021)
Psychische Erkrankungen im Schulalltag – Wie Schule unterstützen kannInfobrief 11 (05/2021)
Selbsttests in SchulenInfobrief 10 (04/2021)
Maßnahmen der ergänzenden Pflege und HilfeInfobrief 9 (03/2021)
Beziehungsgestaltung im Kontext von Distanz und DigitalisierungInfobrief 9 extra (01/2021)
Geschlechtliche Vielfalt in der SchuleInfobrief 8 (11/2020)
Sonderpädagogische DiagnostikInfobrief 7 (09/2020)
Wiedereinstieg in die Schule – Umgang mit der aktuellen SituationInfobrief 6 (05/2020)
Schwierigkeiten im RechnenInfobrief 5 (05/2020)
Schwierigkeiten im Lesen und RechtschreibenInfobrief 4 (12/2019)
Schüler mit schwierigem VerhaltenInfobrief 3 (09/2019)
Schulinternes BeratungsteamInfobrief 2 (06/2019)
Coaching
Intervision und Supervision
Infobrief 1 (04/2019)

 

Elterninformation Schuldistanz

Viele kleine und große Probleme beschäftigen Kinder und Jugendliche oft so stark, dass sie nicht richtig lernen können. Dann arbeiten sie nicht mehr mit, kommen zu spät, fehlen im Unterricht oder kommen gar nicht mehr in die Schule.

Sie können Ihrem Kind helfen, diese Probleme zu bewältigen. Suchen Sie sich Hilfe und sprechen Sie mit Ihrem Kind. Was Sie noch tun können, um Ihr Kind zu unterstützen, finden Sie in dem Infomationsflyer “Mein Kind will nicht zur Schule gehen”.