Das Rechtsreferat hat auf meine Anfrage Informationen zum Sachverhalt “Attestpflicht von Lehrkräften” zusammengestellt.
Zu beachten sind die Unterschiede zwischen verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräften.
Sachverhalt:
Ein Schüler hat die 10.Klasse mit MSA abgeschlossen.
Dem Antrag auf Wiederholung zur Erreichung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe wird von Klassenkonferenz zugestimmt.
Allerdings zeigte sich nach der Beobachtungszeit, dass weder Bildungswille noch Bereitschaft beim Schüler vorhanden sind.
Die Klassenkonferenz entschied nach der Beobachtungszeit (SEK-I-VO § 23), dass der Schüler die Schule verlassen muss.
Wenn die Eltern gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen, hat dieser aufschiebende Wirkung?
Rechtsverhalt:
Das Verwaltungsgericht qualifiziert die Entscheidung, dass das Schulverhältnis aufgrund der während der Beobachtungszeit gezeigten Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 Sek I-VO beendet wird, als belastenden Verwaltungsakt, also als Eingriff in eine bestehende Rechtsposition (damit anders als bei der Probezeitentscheidung, an deren Ende die Feststellung der endgültigen Aufnahme steht, es also noch keine bestehende Rechtsposition gibt). Konsequenz: Der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung (ggf. sofortige Vollziehung – auch nachträglich ergänzend zum Bescheid – anordnen).
Zunehmend werden Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Tarifbeschäftigten aufgeworfen. Während für die Beamtinnen und Beamten die AV BVVD das Beurteilungsverfahren regelt, fehlt es für Tarifbeschäftigte an vergleichbaren Verfahrensbeschreibungen und Formvorschriften. Im Folgenden sollen die Rechtsgrundlagen und Verfahrensschritte kurz erläutert werden.
Endzeugnis:
Rechtsgrundlage für die Erstellung von Zeugnissen ist § 35 TV-L. Danach haben Tarifbeschäftigte bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). Dieses Zeugnis ist in der Regel spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Das Endzeugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden sondern kann als freier Text erstellt werden.
Die Erstellung eines Endzeugnissesbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der SenBildJugFam obliegt der zuständigen Personalsachbearbeitung, die von dem/der Fachvorgesetzten einen inhaltlichen Beurteilungsbeitrag abfordern wird. Es unterliegt der Beteiligung der Frauenvertreterin (gemäß § 17 LGG) und bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Eine Beteiligung des Personalrats analog zu den dienstlichen Beurteilungen der Beamten/innen ist im PersVG nichtvorgesehen.
Zwischenzeugnis:
Aus triftigen Gründen (z.B. Bewerbung, Wechsel des Vorgesetzten etc.) können Tarifbeschäftigte auch während des Arbeitsverhältnissesein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). Inhalt und Form von Zwischenzeugnissen sind tarifvertraglich nicht geregelt. Ein Zwischenzeugnis ist aber nur dann sinnvoll, wenn es (auch) Auskunft über Führung und Leistung gibt, um z.B. eine Vergleichbarkeit in einem Bewerbungsverfahren mit dienstlichen Beurteilungen von verbeamteten Bewerbern/innen zu ermöglichen.
In der SenBildJugFam steht für die Erstellung von Zwischenzeugnissen für Tarifbeschäftigte ein Vordruck des zentralen Personalmanagements zur Verfügung, der als Hilfe und Orientierung genutzt werden kann, aber nicht muss.
Auch bei Tarifbeschäftigten empfiehlt es sich, die fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen des Anforderungsprofils für das jeweilige Aufgabengebiet dem Zeugnis zugrunde zu legen. Die Erstellung eines Zwischenzeugnisses obliegt dem/der Fachvorgesetzten. Ein/e Zweitbeurteiler/in ist nicht vorgesehen. Abteilungsinterne Regelungen bleiben unberührt. Auch hier wird auf das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin und ggfls. der Schwerbehindertenvertretung verwiesen.
15.01.2018
ZS E 1
Grit Großkurth
Arbeitsanweisung über den Zugang und die Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt und die berufsbegleitenden Studien
Schule und FASD Infobrief 25 (07/2025) Förderschwerpunkt
Hören und KommunikationInfobrief 24 (01/2025) Schulmediation Infobrief 23 (01/2025) Förderschwerpunkt Sehen Infobrief 22 (11/2024) Cannabis Infobrief 21 (09/2024) Beiblatt zum Infobrief "Cannabis" Beiblatt zum Infobrief 21 Umgang mit Cybermobbing in der Schule Infobrief 20 (03/2024) Krisenteams in Schulen Infobrief 19 (11/2023) Geflüchtete Kinder und Jugendliche in der Schule Infobrief 18 (06/2023) Soziales Lernen und Gewaltprävention im System Schule Infobrief 17 (02/2023) Diabetes in der Schule Infobrief Nr. 16 (10/2022) Krieg in der Ferne – Angst zu Hause / Hinweise für Eltern Infobrief (03/2022) Kinderschutz: Kinder- und Jugendschutzkonzepte an Berliner Schulen Infobrief 15 (03/2022) Krieg in der Ferne – Angst Zuhause Infobrief (02/2022) Zieldifferente Leistungsbewertung in der Sekundarstufe I Infobrief 14 (01/2022) Zieldifferente Leistungsbewertung in der Grundschule Infobrief 13 (01/2022) Ressourcen stärken in derKrise – Schulisch wirksam unterstützen Infobrief 12 (06/2021) Psychische Erkrankungen im Schulalltag – Wie Schule unterstützen kann Infobrief 11 (05/2021) Selbsttests in Schulen Infobrief 10 (04/2021) Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe Infobrief 9 (03/2021) Beziehungsgestaltung im Kontext von Distanz und Digitalisierung Infobrief 9 extra (01/2021) Geschlechtliche Vielfalt in der Schule Infobrief 8 (11/2020) Sonderpädagogische Diagnostik Infobrief 7 (09/2020) Wiedereinstieg in die Schule – Umgang mit der aktuellen Situation Infobrief 6 (05/2020) Schwierigkeiten im Rechnen Infobrief 5 (05/2020) Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben Infobrief 4 (12/2019) Schüler mit schwierigem Verhalten Infobrief 3 (09/2019) Schulinternes Beratungsteam Infobrief 2 (06/2019) Coaching
Intervision und SupervisionInfobrief 1 (04/2019)
Viele kleine und große Probleme beschäftigen Kinder und Jugendliche oft so stark, dass sie nicht richtig lernen können. Dann arbeiten sie nicht mehr mit, kommen zu spät, fehlen im Unterricht oder kommen gar nicht mehr in die Schule.
Sie können Ihrem Kind helfen, diese Probleme zu bewältigen. Suchen Sie sich Hilfe und sprechen Sie mit Ihrem Kind. Was Sie noch tun können, um Ihr Kind zu unterstützen, finden Sie in dem Infomationsflyer “Mein Kind will nicht zur Schule gehen”.
Wie funktioniert der Digitalpakt?
Hier wird der Digitalpakt im Animationsfilm auf den Punkt gebracht:
Das geänderte Schulgesetz von Dezember 2018 als pdf-Broschüre