Dienstliche Beurteilung

Zur Befähigungseinschätzung in der neuen dienstlichen Beurteilung (DB):

„Neben der aktuellen Leistungsbeurteilung ist stets eine in die Zukunft gerichtete Befähigungseinschätzung (Potenzialaussage) abzugeben.

Damit gilt, eine Einschätzung muss gegeben werden. Eine fehlende Befähigungseinschätzung im Zuge eines auswertenden Vergleichs mehrerer dienstlicher Beurteilungen kann allerdings auch nur bedingt negativ gewertet gegenüber einer Befähigungseinschätzung die eben “Fähigkeiten und Kenntnisse” auswies, die “über das Anforderungsprofil” hinausgehen. Denn auch wenn weiterhin nach 3.6 (neu) die Aussagen zur Befähigungseinschätzung (…) nicht in die Gesamteinschätzung ein(fließen), so muss die Befähigungseinschätzung in einem logischem Zusammenhang mit der DB stehen. Im Regelfall werden wohl eher bei Noten über der “3” solche Aussagen unproblematisch gemacht werden können, denn dann erbringt jemand kontinuierlich Leistungen, die über „voll den Anforderungen entspricht“ liegen.

Diese Menschen sind dauerhaft dann auch nicht am richtigen Platz; und die Befähigungseinschätzung soll die Richtung weisen, in welchem Amt, und damit verbunden, auf welchem Dienstposten, diese Menschen ihren Leistungen und Befähigungen gemäß besser platziert wären. In der Befähigungseinschätzung wird kein Urteil abgegeben, sondern eben eine Einschätzung. Wenn der oder die Beurteiler/in meint, dass jemand mit einer Note aus dem Gesamturteil zwischen 4 und 2-3 im Grunde auf dem richtigen Platz ist, dann könnte eine Befähigungseinschätzung bestimmte Talente usw. ausweisen, die nicht direkt in der DB auftauchen und im ausgeübten Amt nicht zwingend erforderlich sind. Also der Lehrer (m, w, d), der seinen “Job” mehr oder weniger zufriedenstellend macht, ist vielleicht hochbegabt, Feste (Schulfeste, Sportfeste, Tag der offenen Tür) zu organisieren; oder ein begnadeter Kommunikator, was vielleicht im Schulbetrieb auch störend ist, aber in der Vertretung nach außen in einzelnen Fällen ein großer Gewinn ist.

Es ist Aufgabe des Beurteilers, im Gespräch (in Gesprächen) mit dem Beurteilten so etwas herauszufinden, um “Schätze zu heben”, Wertschätzung und Arbeitszufriedenheit zu befördern: So kann sich herausstellen, dass für jemanden mit seiner eher durchschnittlichen Gesamtnote ein Aufgabengebiet gefunden wird (perspektivisch betrachtet wird), das neue Motivation etc. schafft. So ähnlich würde das auch für Noten im Viererbereich gelten; und vielleicht zeigt die Befähigungseinschätzung dann, dass jemand als Lehrer eher am falschen Platz ist, weil seine Fähigkeiten eher in der Verwaltung, Kreativwirtschaft usw. usf. liegen und er/sie eher für eine Abordnung in die SenBJF oder eine der Universitäten in Frage kommt, statt der hochqualifizierten FL, FBL, die dringend an den Schulen gebraucht werden.“

Einstellungen

Sie finden hier ich eine Übersicht über die jeweils erforderlichen Unterlagen der verschiedenen Einstellungsvorgänge.

Folgende Unterlagen sind bei Einstellungsvorgängen erforderlich (nicht PKB!)

Immer erforderlich sind:

Ausnahme:
Bei der Verlängerung von angestellten Lehrkräften über das 65. Lebensjahr hinaus ist nur ein Laufzettel erforderlich.

 

Zusätzlich erforderlich sind bei

A) Laufbahnbewerbern, deren Unterlagen nicht in der Zentralen Bewerbungsstelle vorliegen

    • Zeugnisse Erstes und Zweites Staatsexamen

B) Quereinsteigern mit Mangelfach:

    • Abschlusszeugnis(se)

C) Quereinsteigern ohne Mangelfach:

    • vorher Entscheidung über Einstellung von I B 1.2 (Herrn Schulz) einholen
    • ausführliche Begründung, warum dieser Bewerber eingestellt werden soll
    • Bewerbung
    • Abschlusszeugnis(se)
    • Studienunterlagen
    • Erklärung über bereits absolvierte Zeiten des Vorbereitungsdienstes
    • Anlage zur Bewerbung für den Quereinstieg in den Berliner Schuldienst

D) Wechsel LAA in BbVd:

    • Bewerbung
    • Erklärung über bereits absolvierte Zeiten des Vorbereitungsdienstes

E) Seiteneinsteigern (LovL):

    • ausführliche Begründung, warum dieser Bewerber eingestellt werden soll
    • Abschlusszeugnis(se) oder Immatrikulationsbescheinigung

F) Masterstudenten:

    • Immatrikulationsbescheinigung

G) Pensionären/Ruheständlern (befristet nach Eintritt in den Ruhestand):

    • Zeugnisse Erstes und Zweites Staatsexamen

Renteneintrittsalter

Beamte

Der Beamte tritt Kraft Gesetzes mit Ablauf des Schuljahres in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das 65. Lebensjahr vollendet jemand am Tag vor seinem 65. Geburtstag.

 

Tarifbeschäftigte

Bei Tarifbeschäftigten ist es so, dass das Arbeitsverhältnis Kraft Tarifvertrages mit Ablauf des Schulhalbjahres endet, in dem der Tarifbeschäftigte seine Altersgrenze erreicht.

Die Regelaltersgrenze ist zum Geburtsjahrgang 1946 = 65

ab 1947 bis 1958 = Steigerung um jeweils 1 Monat / Jahrgang
ab 1959 bis 1964 = Steigerung um jeweils 2 Monate / Jahrgang
so dass ab Geburtsjahr 1964 die Regelaltersgrenze 67 Jahre ist.

 

Näheres und weitere Beispiele sind im Vermerk vom 17.10.2011 ersichtlich.

Empfehlungen für den Einsatz von Teilzeitkräften

Empfehlungen für den Einsatz Teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte

Die Senatsbildungsverwaltung möchte mit diesen “Empfehlungen” den Schulleitungen/Schulen eine Hilfe/Unterstützung geben.

Wichtig ist der Hinweis auf Seite 2, erster Absatz, wo auf § 69 Abs. 1 Nr. 6 Schulgesetz verwiesen wird: Zu den konkreten Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter gehört es, über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte zu entscheiden.

Die Gesamtkonferenz trifft nur Grundsatzentscheidungen, die Schulleitung trifft am Ende die Entscheidung!