Notenschutz im Lesen und Rechtschreiben in der Sek. I

Während Grundschulzeugnisse entsprechend der Grundschulverordnung §16 Absatz 7 erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen und/oder im Rechtschreiben enthalten, sehen die Verordnungen für die weiterführenden Schulen lediglich einen Zeugnisvermerk über Art und Umfang des Notenschutzes vor: „Auf die Bewertung der Lesefertigkeit wurde verzichtet.“ bzw. „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde verzichtet.“
Diese Formulierungen werden in der überarbeiteten AV Zeugnisse enthalten sein.
Gemäß der Sek I – VO §16 und der VO-GO §14a werden Schülerinnen und Schüler mit Notenschutz und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand regelmäßig in schriftlicher Form infor- miert.
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lrs-broschuere.pdf

Schulärztliche Untersuchungen

In der Anlage übersenden wir Ihnen unser Schreiben über den Wegfall des datenschutzrechtlichen Einwilligungserfordernisses bei schulärztlichen Untersuchungen m. d. B. um Beachtung.

Die Bezirksstadträte und Bezirksstadträtinnen für den Bereich Bildung und alle Schulleitungen wurden mit separater Email informiert.

Die Leitungen der regionalen Schulaufsicht bzw. der bezirklichen Gesundheitsämter bitten wir um Weitergabe dieses Hinweisschreibens an die Kolleginnen und Kollegen vor Ort.
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