Beurteilung von Tarifbeschäftigten

Zunehmend werden Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Tarifbeschäftigten aufgeworfen. Während für die Beamtinnen und Beamten die AV BVVD das Beurteilungsverfahren regelt, fehlt es für Tarifbeschäftigte an vergleichbaren Verfahrensbeschreibungen und Formvorschriften. Im Folgenden sollen die Rechtsgrundlagen und Verfahrensschritte kurz erläutert werden.

Endzeugnis:
Rechtsgrundlage für die Erstellung von Zeugnissen ist § 35 TV-L. Danach haben Tarifbeschäftigte bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). Dieses Zeugnis ist in der Regel spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Das Endzeugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden sondern kann als freier Text erstellt werden.

Die Erstellung eines Endzeugnissesbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der SenBildJugFam obliegt der zuständigen Personalsachbearbeitung, die von dem/der Fachvorgesetzten einen inhaltlichen Beurteilungsbeitrag abfordern wird. Es unterliegt der Beteiligung der Frauenvertreterin (gemäß § 17 LGG) und bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Eine Beteiligung des Personalrats analog zu den dienstlichen Beurteilungen der Beamten/innen ist im PersVG nichtvorgesehen.

 

Zwischenzeugnis:
Aus triftigen Gründen (z.B. Bewerbung, Wechsel des Vorgesetzten etc.) können Tarifbeschäftigte auch während des Arbeitsverhältnissesein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). Inhalt und Form von Zwischenzeugnissen sind tarifvertraglich nicht geregelt. Ein Zwischenzeugnis ist aber nur dann sinnvoll, wenn es (auch) Auskunft über Führung und Leistung gibt, um z.B. eine Vergleichbarkeit in einem Bewerbungsverfahren mit dienstlichen Beurteilungen von verbeamteten Bewerbern/innen zu ermöglichen.  

In der SenBildJugFam steht für die Erstellung von Zwischenzeugnissen für Tarifbeschäftigte ein Vordruck des zentralen Personalmanagements zur Verfügung, der als Hilfe und Orientierung genutzt werden kann, aber nicht muss.

Auch bei Tarifbeschäftigten empfiehlt es sich, die fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen des Anforderungsprofils für das jeweilige Aufgabengebiet dem Zeugnis zugrunde zu legen. Die Erstellung eines Zwischenzeugnisses obliegt dem/der Fachvorgesetzten. Ein/e Zweitbeurteiler/in ist nicht vorgesehen. Abteilungsinterne Regelungen bleiben unberührt. Auch hier wird auf das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin und ggfls. der Schwerbehindertenvertretung verwiesen.

 

15.01.2018
ZS E 1
Grit Großkurth