Notenschutz und Nachteilsausgleich

Da es immer wieder Nachfragen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz gibt, hat das SIBUZ dazu eine Übersicht erstellt.

Die Bereiche Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen wurden nicht mit einbezogen, da es dafür eine Handreichung gibt.

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Die Änderungen des Schulgesetzes im Dezember 1018 und der Verordnungen der einzelnen Schulen (GsVO, SekI-VO, VO GO und SopädVO) September 2019 haben den Schulen eine höhere Eigenverantwortung bei der Gewöhnung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder lang andauernden erheblichen Beeinträchtigungen erhalten.

Das im Kapitel „Nachteilsausgleich bei Krankheit“ im „Leitfaden zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf an Berliner Schulen“ beschriebene Verfahren ist seitdem nicht mehr gültig.

Die Schulleitung bzw. der Prüfungsvorsitz entscheidet über Art und Umfang von Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und Notenschutzes, sodass es kein Bescheid vom SIBUZ über besonderen Förderbedarf bei Krankheit mehr gibt.

Das SIBUZ kann bis einschließlich Jahrgang Stufe 10 bzw. muss in der gymnasialen Oberstufe Empfehlungen für geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und des Notenschutzes aussprechen.

Dazu ist das aktualisierte Formular KR 2 zu nutzen.

Ärztlich nachgewiesene Long-Covid-Symptome können langandauernde erhebliche Beeinträchtigungen sein. Nachteilsausgleich wäre hier ggf. möglich.