Ordnungsmaßnahmen

  Handreichung zu Ordnungsmaßnahmen

  § 63 Ordnungsmaßnahmen

Vorlagen:


Ordnungsmaßnahmen werden nicht im laufenden Schulbetrieb, also z.B. während des Unterrichts, angewandt, sondern im Rahmen eines förmlichen Verfahrens. Der Eingriff in die Rechte des Schülers ist bei Ordnungsmaßnahmen intensiver als bei Erziehungsmaßnahmen.

Soweit der Einsatz einer Erziehungsmaßnahme nicht zu einer Konfliktlösung geführt hat oder von einem Einsatz von vorneherein abgesehen werden kann, da keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann die Schule nach dem Berliner Schulgesetz eine Ordnungsmaßnahme treffen. Hierbei ist der Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Bei einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit (hierzu zählt auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht) oder der Gefährdung anderer am Schulleben Beteiligter kann die Schule folgende abschließende Ordnungsmaßnahmen treffen:

  1. schriftlicher Verweis
  2. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen – Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen
  3. Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe
  4. Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs
  5. Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

Einige der o.g. Ordnungsmaßnahmen dürfen lediglich unter weiteren Voraussetzungen getroffen werden.

Sofern gegen eine Schülerin/einen Schüler zu Unrecht g eine Ordnungsmaßnahme verhängt wurde, besteht ein Anspruch auf Aufhebung. Da solche Maßnahmen auch in der Schülerakte vermerkt werden, besteht zudem insofern ein Anspruch auf Berichtigung der Schülerakte.