In § 20 Abs. 3 SchulG (und § 22 Abs. 3 GsVO) wird ausgeführt, dass ein weiteres Jahr in der SAPH nicht auf die Schulpflicht angerechnet wird. In der Folge bedeutet dies, dass alle au-ßerhalb der SAPH liegenden Wiederholungen angerechnet werden.
§ 20 Abs. 3 SchulG:
„Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwick-lungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Absatz 6) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Absatz 4) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.“
Ein längeres Verweilen in der Schulanfangsphase wird ebenfalls nicht auf die Schulbesuchs-jahre angerechnet. Dies ergibt sich aus § 22 Absatz 3 GsVO:
§ 22 Abs. 3 SchulG:
„Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangs-stufe teilnehmen werden, verlängert sich der Besuch der Schulanfangsphase um ein Jahr, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird.“
Daher könnte ein Kind auch eine siebenjährige Grundschulzeit haben.