Schülerinnen und Schüler mit einem festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf haben i.d.R. dadurch auch einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Lehrkräfte sollten prüfen, ob dieser auch beantragt und ihm entsprochen wurde.
Schülerinnen und Schüler mit einem festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf haben i.d.R. dadurch auch einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Lehrkräfte sollten prüfen, ob dieser auch beantragt und ihm entsprochen wurde.