Frage: Gibt es einen ein maximun an Zeitzugabe im Rahmen von Nachteilsausgleich?
Sachverhalt:
Nach § 14a Absatz 5 GsVO und nach § 15 Absatz 5 SekI-VO gilt:
„Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.“
Im § 39 Absatz 1 SopädVO gibt es keine Konkretisierung für eine mögliche Zeitverlängerung als Nachteilsausgleich.
Nachteilsausgleich muss nach § 38 Absatz 1 SopädVO lediglich „individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein“ und durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bleibt nach § 39 Absatz 1 SopädVO das fachliche Anforderungsniveau unberührt.
Kurzum: Es gibt für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine Maximalvorgaben für Zeitverlängerungen. Sie müssen nur individuell geeignet und angemessen sein.