Burka in der Schule

Das Tragen eines Gesichtsschleiers ist für Schülerinnen unzulässig.

Zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Berliner Schule gehört die offene Kommunikation zwischen Lehrkräften und der Schülerschaft. Diese beruht dabei nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern ist auch auf

nonverbale Elemente wie Mimik, Gestik und die übrige sogenannte Körpersprache angewiesen. Trägt eine Schülerin einen Gesichtsschleier, ist eine nonverbale Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich.

Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes sind die Schülerinnen und Schüler an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Dazu gehört wie oben dargelegt das Verbot, sein Gesicht zu verschleiern, so dass für dieses eine gesetzliche Grundlage besteht. Das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, welches zugleich einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet, muss nicht grundsätzlich hinter die Religionsfreiheit zurücktreten.

Ferner wäre die Lehrkraft im Falle einer vollverschleierten Schülerin täglich und vor jeder einzelnen Schulstunde gezwungen, deren Identität festzustellen, da andernfalls Täuschungen in Bezug auf die für die mündliche Note

mitentscheidenden Unterrichtsbeiträge und bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten möglich wären. Ein solches Vorgehen läuft dem geordneten Ablauf des Unterrichts zuwider und könnte damit den Schulfrieden gefährden.