Während Grundschulzeugnisse entsprechend der Grundschulverordnung §16 Absatz 7 erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen und/oder im Rechtschreiben enthalten, sehen die Verordnungen für die weiterführenden Schulen lediglich einen Zeugnisvermerk über Art und Umfang des Notenschutzes vor: „Auf die Bewertung der Lesefertigkeit wurde verzichtet.“ bzw. „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde verzichtet.“
Diese Formulierungen werden in der überarbeiteten AV Zeugnisse enthalten sein.
Gemäß der Sek I – VO §16 und der VO-GO §14a werden Schülerinnen und Schüler mit Notenschutz und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand regelmäßig in schriftlicher Form infor- miert.
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lrs-broschuere.pdf
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ZEUGNISSE
Verordnung zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie
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Erlass der Verordnung zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie an allgemeinbindenden Schulen in Berlin.
Tritt am 21.06.2020 in Kraft.
Anerkennung der Herkunftssprache auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen
Nach § 17 Abs. 6 Sek I-VO bzw. § 10 Abs. 7 VO-GO bzw. § 14 Abs. 8 VO-KA kann die Anerkennung von Kenntnissen in einer Herkunftssprache oder Amtssprache eines Herkunftslandes und die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erfolgen.
Die Ausweisung dieser Kenntnisse auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen soll ab sofort im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der AV Zeugnisse einheitlich erfolgen:
Anerkennung am Gymnasium im Verlauf der Sek I:
In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 17 Abs. 6 Sek I-VO Kenntnisse nachgewiesen, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.
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Anerkennung in der gymnasialen Oberstufe (1. Bildungsweg):
In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 10 Abs. 7 VO-GO Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.
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Anerkennung an Kollegs/Abendgymnasien (2. Bildungsweg):
In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 14 Abs. 8 VO-KA Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen aufsteigend besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.
Die Ausweisung von Jahrgangsstufen oder des erreichten Niveaus nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen entfällt.
Im Auftrag
Frau Gerit Geßner
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Abteilung Grundsatzangelegenheiten der Schularten – Gymnasium, ZBW
II D 3.1
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin
Indikatorengestützte Zeugnisse Klasse 1-4
Hier finden Sie eine Aufstellung mit FAQ zu indikatorengestütze Zeugnisse der Klassen 1-4
Indikatorengestützte Zeugnisse
Februar 2018
Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,
heute übermittle ich Ihnen die Entwurfsfassung der mit Bezug auf die überarbeiteten Indikatorenzeugnisse aktualisierten „Hinweise für Lehrkräfte zur Nutzung indikatorenorientierter Zeugnisse – Antworten auf häufig gestellte Fragen“.
Bewusst handelt es sich bei dieser Version erst einmal um eine vorläufige, die ich Ihnen zur Prüfung – und in Hoffnung auf Ihre Anregungen – zur Verfügung stelle.
Sollten Sie in dieser Sammlung auf Ihre Fragen dennoch Antworten vermissen oder zu einzelnen Antworten noch Erläuterungsbedarf haben, bin ich für Ihre Hinweise bis 23. März sehr dankbar.
Nach den Osterferien soll Ihnen dann eine „Vollversion“ der FAQs zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Wilde
Ausgabe der Zeugnisse
In der „VV Schule 2017 – Zeitplan“ heißt es unter Punkt c):
c) Abgabe der Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse
14. Juli 2017 bis 21. Juli 2017
Bemerkung: Erst durch die Vorlage des Zeugnisses und dem somit erbrachten Nachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen kann eine unmittelbare Aufnahme bzw. die Zulassung zu einem Aufnahmeverfahren erfolgen.
Die Ausgabemöglichkeit der Abschlusszeugnisse wurde in der VV um eine Woche nach vorne gezogen, um überhaupt noch Nachlenkungszeit für unversorgte Schüler, die wider Erwarten die Aufnahmebedingungen zur GO erworben haben, zu ermöglichen.
Eine Beibehaltung der harten Regelung, dass zum letzten Schultag erst alle Zeugnisse ausgegeben und dann noch zu den aufnehmenden Schulen gebracht werden müssen, ist in der operativen Umsetzung nicht haltbar.
Frau Dr. Dimitrov, zuständig für Rechtsfragen, äußert sich zu der vorgezogenen Ausgabemöglichkeit der Abschlusszeugnisse wie folgt:
Die AV Zeugnisse regelt unter Nr. 6 Absatz 5, dass Prüfungszeugnisse der Sekundarstufe I grundsätzlich am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben werden. Das bedeutet nicht, dass sie nur an diesem Tag ausgegeben werden dürfen. Die AV Zeugnisse verbietet es nicht, ein Zeugnis auch schon einige Tage vorher auszugeben.
Es ist möglich, die Zeugnisse auch schon vorher auszugeben – wenn die Zeugnisse vorher fertig sind.
Wenn eine Schule also die Zeugnisse schon vor dem letzten Unterrichtstag fertig erstellt hat, kann sie sie auch einige Tage vor dem letzten Unterrichtstag ausgeben.
Gemäß Nr. 6 Absatz 5 AV Zeugnisse werden auch Zeugnisse die vorzeitig ausgegeben werden, auf den letzten Unterrichtstag des Schuljahres datiert.