Zeugnisvordrucke Grundschulen

Anleitung zur Nutzung der Zeugnisvordrucke

Das Manual für die neuen Zeugnisse ist auch auf dem Schulportal unter Grundschulzeugnisse bzw. SESB eingestellt.
Die Arbeits- und Sozialzeugnisse befinden sich in dem Ordner Arbeit- und Sozialleistungen, nicht in den Ordnern Zeugnisse der Grundschule bzw. SESB. 

Wichtig: mit der neuen Version von Acrobat Reader öffnen und abspeichern vor der Nutzung. Der Rahmen der PDF ist nicht veränderbar, aber die Felder, die „aufgeklappt“ werden können, sind beschreibbar.

Zeugnisse für ukrainische Kinder in Regelklassen

„Gibt es eine Regelung, welche Art von Zeugnis die ukrainischen Kinder, die in den Regelklassen an Grundschulen (Klasse 3-6) aufgenommen wurden, erhalten sollen? Können die Kinder – ebenso wie die Kinder, die in tatsächlichen Willkommensklassen sitzen – auch eine „Lernbescheinigung WK“ erhalten? Wie ist das dann zukünftig hinsichtlich der Förderprognose zu regeln?“

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Notenschutz und Nachteilsausgleich

Da es immer wieder Nachfragen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz gibt, hat das SIBUZ dazu eine Übersicht erstellt.

Die Bereiche Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen wurden nicht mit einbezogen, da es dafür eine Handreichung gibt.

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Die Änderungen des Schulgesetzes im Dezember 1018 und der Verordnungen der einzelnen Schulen (GsVO, SekI-VO, VO GO und SopädVO) September 2019 haben den Schulen eine höhere Eigenverantwortung bei der Gewöhnung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder lang andauernden erheblichen Beeinträchtigungen erhalten.

Das im Kapitel „Nachteilsausgleich bei Krankheit“ im „Leitfaden zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf an Berliner Schulen“ beschriebene Verfahren ist seitdem nicht mehr gültig.

Die Schulleitung bzw. der Prüfungsvorsitz entscheidet über Art und Umfang von Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und Notenschutzes, sodass es kein Bescheid vom SIBUZ über besonderen Förderbedarf bei Krankheit mehr gibt.

Das SIBUZ kann bis einschließlich Jahrgang Stufe 10 bzw. muss in der gymnasialen Oberstufe Empfehlungen für geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und des Notenschutzes aussprechen.

Dazu ist das aktualisierte Formular KR 2 zu nutzen.

Ärztlich nachgewiesene Long-Covid-Symptome können langandauernde erhebliche Beeinträchtigungen sein. Nachteilsausgleich wäre hier ggf. möglich.



Noten im Fach Deutsch in der Primarstufe

Im Anhang das immer noch gültige Anschreiben von Frau Dr. Becker zur Notengebung im Fach Deutsch.

Es sei  noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Entscheidung für alle Klassen und Jahrgangsstufen einer Schule einheitlich erfolgen sollte. Dazu sollten die schulischen Gremien im Herbst Beschlüsse für dieses Schuljahr gefasst haben.

Notenschutz im Lesen und Rechtschreiben in der Sek. I

Während Grundschulzeugnisse entsprechend der Grundschulverordnung §16 Absatz 7 erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen und/oder im Rechtschreiben enthalten, sehen die Verordnungen für die weiterführenden Schulen lediglich einen Zeugnisvermerk über Art und Umfang des Notenschutzes vor: „Auf die Bewertung der Lesefertigkeit wurde verzichtet.“ bzw. „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde verzichtet.“
Diese Formulierungen werden in der überarbeiteten AV Zeugnisse enthalten sein.
Gemäß der Sek I – VO §16 und der VO-GO §14a werden Schülerinnen und Schüler mit Notenschutz und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand regelmäßig in schriftlicher Form infor- miert.
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lrs-broschuere.pdf

Anerkennung der Herkunftssprache auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen

Nach § 17 Abs. 6 Sek I-VO bzw. § 10 Abs. 7 VO-GO bzw. § 14 Abs. 8 VO-KA kann die Anerkennung von Kenntnissen in einer Herkunftssprache oder Amtssprache eines Herkunftslandes und die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erfolgen.

Die Ausweisung dieser Kenntnisse auf Abschluss- oder Abgangszeugnissen soll ab sofort im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der AV Zeugnisse einheitlich erfolgen:

Anerkennung am Gymnasium im Verlauf der Sek I:

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 17 Abs. 6 Sek I-VO Kenntnisse nachgewiesen, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

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Anerkennung in der gymnasialen Oberstufe (1. Bildungsweg):

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 10 Abs. 7 VO-GO Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

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Anerkennung an Kollegs/Abendgymnasien (2. Bildungsweg):

In (Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes) wurden gemäß § 14 Abs. 8 VO-KA Kenntnisse nachgewiesen, die dem Leistungsstand einer vier Jahrgangsstufen aufsteigend besuchten zweiten Fremdsprache entsprechen. Damit sind die Anforderungen zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfüllt.

 

Die Ausweisung von Jahrgangsstufen oder des erreichten Niveaus nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen entfällt.

 

Im Auftrag

Frau Gerit Geßner
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Abteilung Grundsatzangelegenheiten der Schularten – Gymnasium, ZBW
II D 3.1
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin

Indikatorengestützte Zeugnisse

Februar 2018

Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,

heute übermittle ich Ihnen die Entwurfsfassung der mit Bezug auf die überarbeiteten Indikatorenzeugnisse aktualisierten „Hinweise für Lehrkräfte zur Nutzung indikatorenorientierter Zeugnisse – Antworten auf häufig gestellte Fragen“.

Bewusst handelt es sich bei dieser Version erst einmal um eine vorläufige, die ich Ihnen zur Prüfung – und in Hoffnung auf Ihre Anregungen – zur Verfügung stelle.

Sollten Sie in dieser Sammlung auf Ihre Fragen dennoch Antworten vermissen  oder zu einzelnen Antworten noch Erläuterungsbedarf haben, bin ich für Ihre Hinweise bis 23. März sehr dankbar.

Nach den Osterferien soll Ihnen dann eine „Vollversion“ der FAQs zur Verfügung stehen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Wilde