A nach oben
Antragsfrist
15. Januar! Anträge zum folgenden Schuljahr (insbesondere für Umsetzungen, Teilzeitanträge, Aufstockungen, Sonderurlaub, Sabbatical) zum 15.1. stellen!
Dienstweg: Antrag an die Personalstelle über die Schulleitung und die Schulaufsicht
Antragsformulare erhalten Sie in der Schule.
Arbeitssicherheit
Der arbeitsmedizinische Dienst ist das AMZ der Berliner Charité (E-Mail: amz-schule@charite.de)
Arbeitssicherheitstechnische Betreuung: Enrico Zacher (E-Mail:Enrico.Zacher@charite.de)
Arbeitszeugnis auf Wunsch
Jedem*r Arbeitnehmer*in ist auf Wunsch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszuhändigen. Lassen Sie sich ggf. im Vorfeld von uns beraten.
siehe auch TV-L §35
Alle Lehrkräfte (auch Beamt*innen) siehe -> Dienstliche Beurteilung
Altersermäßigung Lehrkräfte
- Beschäftigungsumfang von 2/3: mindestens 18 Stunden (OS) bzw. 19 Stunden (GS):
- 1 Stunde ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag
- 1 weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden) ab dem Schuljahr nach dem 61. Geburtstag
- Beschäftigungsumfang von unter 18 (OS) bzw. 19 (GS) Stunden, aber mindestens 50 %: 1 Stunde ab dem Schuljahr nach dem 60. Geburtstag
Ggf. neuen Teilzeitantrag mit 18 bzw. 19 Stunden stellen!
Amtsarzt & Betriebsarzt
„Amtsärzt*innen“ sind die Ärzt*innen auf Arbeitgeber-/ Dienstherrenseite für uns beim LaGeSo.
Betriebsärzt*innen sind die Ärzt*innen auf Arbeitnehmer-/Beamt*innenseite für uns über AMZ der Charité (siehe „Arbeitssicherheit“, weiter oben).
AZK-Tage für Lehrkräfte
- Umwandlung in Ermäßigungsstunden:
- 8 AZK-Tage entsprechen einer Ermäßigungsstunde pro Schuljahr
- ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag: maximal 3 Ermäßigungsstunden
- ab dem Schuljahr nach dem 63. Geburtstag: maximal 6 Ermäßigungsstunden
- Freistellungsmöglichkeit („Abbummeln“) vor dem Renten-/Pensionsbeginn
- informieren Sie sich bei Ihrer Personalsachbearbeitung
- finanzielle Abgeltung:
- bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
- wenn Sie regulär pensioniert werden, aber aus dienstlichen Gründen bis zum Schuljahresende arbeiten möchten (nicht empfehlenswert!)
- Höhe der finanziellen Abgeltung pro AZK-Tag (Bruttobetrag!): 1/65 der Summe der Bezüge der letzten 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bei Inanspruchnahme von Rente: Sonderregelungen beachten)
B nach oben
Befristete Verträge und Ferienbezahlung
- Sommerferien: Sie haben Anspruch auf Bezahlung dieser Ferien, wenn:
- a) Sie zwei Schulhalbjahre ununterbrochen beschäftigt waren und die Ferien diese Schulhalbjahre berühren oder einschließen
- b) wenn die Tätigkeit ein Jahr andauert und den Sommer miteinschließt (bei einem Jahr, können es auch mehrere Verträge sein)
- Diese Bezahlung muss bei der Personalstelle beantragt werden, der Anspruch verfällt nach 6 Monaten
- Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“): sofern das Arbeitsverhältnis am 01.12. besteht, haben Sie einen Anspruch auf anteilige Zahlung
- siehe RdSchr. I Nr.27/1982 + TV-L §20
Beihilfe
Genauere Regelungen u.a. wer, wieviel und wofür bekommt:
Belohnungen und Geschenke
Dürfen eigentlich nicht angenommen werden.
- AV von 2013: höchstens 10 € für Einzelgeschenke.
- Ausnahme für Schulen seit 2016: Gemeinschaftsgeschenke der Eltern- oder Schülerschaft sind bis zu einem Wert von 30 € zulässig; bei einem Wert von 30-50 € besteht Meldepflicht bei der Schulleitung; höhere Werte nur nach ausdrücklicher Genehmigung;
- weitere differenzierte Regelungen sind zu beachten.
Beschwerdemanagement SenBJF
Das Beschwerdemanagement von SenBJF beansprucht für sich, schnelle und unbürokratische Problemlösungen zu ermöglichen; es nimmt Wünsche, Anregungen und Sorgen entgegen.
Ansprechpartnerin für Eltern, Schulen und Schulinspektionen ist Ruby Mattig-Krone als unabhängige Qualitätsbeauftragte. Sie kann Ihnen unbürokratisch Unterstützung anbieten.
Sie berät Sie in allen Fragen rund um Schule und Schulrecht und hilft Schulen beim Aufbau von Steuergruppen, Netzwerken, Kontakten zu Kooperationspartnern oder der Berufsorientierung und bei der Interpretation von Schulinspektionsberichten oder Vergleichsdaten.
Sie erreichen die Qualitätsbeauftragte während der Schulzeit donnerstags von 15 bis 18 Uhr
Betriebsmedizinische Beratung
** E-Mail: amz-schule@charite.de
Bildungsurlaub
- Arbeitnehmer*innen haben für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen Anspruch auf 10 Tage in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
- Beamt*innen können Bildungsmaßnahmen über die Beantragung von Sonderurlaub wahrnehmen
Bögertage (nur Lehrkräfte)
- ein Tag kann individuell genommen werden
- der 2. Tag ist der Tag nach Christi Himmelfahrt
- entspr. unterrichtsfreie Tage: 19.05.23, 10.05.24
- der Tag ist nicht in das Folgejahr übertragbar (Beamtenregelung auf angestellte Lehrkräfte mit Schreiben der Senatsbildungsverwaltung vom 04.09.2008 übertragen)
C nach oben
D nach oben
Deutschlandticket Job
Allen Beschäftigten der Senatsverwaltung steht die Beantragung des Deutschlandticket Job zu. Zur beantragung gibt es ein PR-Info.
Dienstbesprechungen
- dienen (im Unterschied zu Gesamt- und Schulkonferenz, SchulG §§ 75/79ff) nur der Weitergabe von Informationen zu wichtigen dienstlichen Sachverhalten, dazu können Nachfragen gestellt werden, es erfolgt jedoch keine Diskussion
- es werden keine Beschlüsse gefasst, daher
- wird kein Protokoll angefertigt
- Häufigkeit und Dauer sollten dem Informationsbedarf entsprechen
Dienstliche Beurteilung
- Unterscheidung zwischen Anlassbeurteilung (Bewerbung, nach Beantragung…) und Regelbeurteilung
- Regelbeurteilungen:
- werden alle 5 Jahre durch die Schulleiterin gefertigt (bei Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen gleichermaßen)
- ab dem 50. Lebensjahr nur im Einvernehmen zwischen Schulleiter*in und Dienstkraft
- PR achtet auf formale Korrektheit und Verfahrensgerechtigkeit, er kann in den „Beurteilungsspielraum der Dienstbehörde nicht eindringen“
- Bei Abweichung von Note 3 (Standard) muss nachvollziehbar begründet werden
Dienstreisen
- dazu zählen:
- Tagesfahrten (z.B. Wandertage, Projekttage, Exkursionen)
- Schülerfahrten (z.B. Klassenfahrten, Ferienfahrten)
- Erzieher*innen / Betreuer*innen / PU
- bei Begleitung von Klassenfahrten: Nebenabrede mit Schulleiterin bzgl. der verlängerten Arbeitszeit
*ggf. Aufstockung teilzeitbeschäftigter Dienstkräfte
Dienstreisekostenerstattung
- Fahrtkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (günstigster Tarif)
- Entstandene Kosten bei Tagesfahrten (s.o.) werden auf Antrag im Sekretariat erstattet
- Aufwandsvergütung bei Schülerfahrten erfolgt je nach Reiseziel: zwischen 10 und 30 Euro
- Beantragung: innerhalb von 6 Monaten nach Ende d. Dienstreise schriftlich beim Schulleiter
- Achtung: jede Schule erhält pro Jahr ein bestimmtes Kontingent, Schulleiter*in genehmigt auf der Grundlage des Kontingents die Fahrt, erst dann mit der Organisation beginnen!
- Problematisch: freiwillige Erklärung des Verzichts auf Reisekosten
Dienstreise / Stornokosten
Der Dienstherr muss den Lehrkräften bzw. den Erzieher*innen die Auslagen für die Vorbereitung einer genehmigten (!) Dienstreise/Schülerfahrt erstatten, wenn die Reise aus einem Grund ausfällt, den die Lehrkräfte oder Erzieher*innen nicht zu vertreten hat.
Dienst-E-Mail
Der dienstliche Informationsaustausch über E-Mails wird von immer mehr Schulen als modernes Mittel der Kommunikation entdeckt. Hierbei lauern aber viele Stolperstellen. Negativste Auswirkung: eine unkontrollierte Entgrenzung von Arbeitszeit. Der Personalrat hat dazu mit der Dienststellenleitung eine Dienstvereinbarung geschlossen, wann, wie und in welchem Umfang dienstliche E-Mails genutzt werden können. Weitere Nutzungsvereinbarungen, vor allem zur Nutzung der dienstlichen Endgeräte, sind in Arbeit.
Dienstunfall
- achten Sie auf das richtige Formular (Beamte bzw. Arbeitnehmer)
- Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall: die Verletzung wurde durch eine äußere Ursache herbeigeführt; ggf. überprüft der Amtsarzt, ob Vorschädigungen eine Rolle gespielt haben
- bei Erkrankungen aufgrund eines Dienstunfalles haben Angestellte nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung Anspruch auf Verletztengeld (ca. 80 % des Lohns)
- Verantwortlich für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist bei Arbeitnehmern die Unfallkasse, bei Beamten die Personalstelle (AG Dienstunfälle/Versorgungsausgleich)
- Auch Beleidigungen, Bedrohungen etc. durch Schüler*innen, Eltern, Kolleg*innen sowie Sachbeschädigungen an Brillen etc. sowie Covid-Infektionen in der Schule sind „Dienstunfälle“. Bitte tragen Sie entsprechende Vorfälle zumindest ins Unfallbuch ein
- Erreichbarkeit
- Arbeitnehmer*innen: Unfallkasse Berlin, Culemeyerstr. 2, 12277 Berlin, Tel.: 7624-0 Fax: 7624 1109 unfallkasse@unfallkasse-berlin.de
- Beamt*innen: SenBJW Personalstelle ZS P C 17, Flottenstraße 28-42, 13407 Berlin, Gruppenleitung
Dienstunfähigkeit
Ab mehr als 6 Monaten Krankheit ist bei Beamt*innen mit dem Vorgehen zur Dienstunfähigkeit und entsprechender amtsärztlicher Untersuchung zu rechnen. Lassen Sie sich vom Personalrat beraten.
E nach oben
Elternzeit und Mehrarbeit
Beschäftigte in Elternzeit im Teilzeitmodell sollen von der Mehrarbeit ausgenommen werden.
F nach oben
Firmenticket
Das Firmenticket heißt jetzt Deutschlandticket Job. Zur beantragung gibt es ein PR-Info.
Frauenförderplan
Den Frauenförderplan für Berlin findet man hier.
Freistellung von Konferenzen
Bei unausweichlichen Situationen sind Beschäftigte mit kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen von Konferenzen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen freizustellen.
Ferienarbeitszeit
Die Höchstgrenze von 12 Ferienarbeitstagen für das nichtpädagogische Personal (z.B. Schulsekretärinnen) ist aufgehoben.
Funktionsstellen
Stellenausschreibungen werden auf der Internetseite Berliner Karriereportal veröffentlicht.
- rechtliche Grundlage: VV Zuordnung (zuletzt geändert: 11.02.2020) und Arbeitsanweisung zur Besetzung von Funktionsstellen
- kommissarisch zu besetzende Funktionen müssen schulintern veröffentlicht werden
G nach oben
Gefährdungsanalyse
Der Arbeitgeber/Dienstherr ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen…
- Schulbegehungen, jährlich
- individuelle Gefährdungsanalyse, auf Antrag
- Gefährdungsbeurteilung bei Schwangeren
Gesamtkonferenz
Sie ist das wichtigste kollektive Gestaltungsorgan der Pädagog*innen. Hier können weitgehende Grundsätze der pädagogischen Arbeit beschlossen werden.
Gesundheitsschutz
Die Verantwortung für das Gesundheitsmanagement liegt bei der Leitung der Behörde oder Einrichtung. Sie wird unterstützt durch Gesundheitskoordinierende. Näheres dazu findet sich in der Rahmendienstvereinbarung Gesundheitsmanagement.
H nach oben
Hamburger Modell
…bezeichnet eine Form des individuellen Wiedereinstiegs in die volle Dienstfähigkeit nach langer Krankheit.
Über die Dauer von bis zu 6 Monaten werden Aufgaben und Arbeitszeit stufenweise erhöht.
Über die Details beraten wir Sie gern.
I nach oben
J nach oben
Jahressonderzahlung
Anspruch auf die Jahressonderzahlung „Weihnachtsgeld“ hat, wer am 1. Dezember Dienstkraft ist. Die Höhe ist abhängig von der Besoldung/Eingruppierung.
Jubiläumszuwendung
- Beamt*innen erhalten:
- nach 25 Jahren: 350€
- nach 40 Jahren: 450€
- nach 50 Jahren: 550€.
Gilt ab dem 1.1.2016! Eine Beantragung ist nicht vorgegeben.
- Arbeitnehmer*innen erhalten:
- nach 25 Jahren: 350€ und
- nach 40 Jahren: 500€
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
- Regelung für Arbeitsbefreiung Beamt*innen: siehe Sonderurlaub
- Regelung für Arbeitsbefreiung Arbeitnehmer*innen: TV-L §23
K nach oben
Klassenleitungstätigkeit
- für eine Klassenleiterstunde gibt es keinen Automatismus und keinen Rechtsanspruch!
- Entlastungskontingent (Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden) werden in der VV Zumessung, Punkt VI, definiert
- Grundsätze der Verteilung von Verfügungsstunden legt die Gesamtkonferenz fest
- Empfehlung: Beschluss zur Transparenz der Verteilung
Krankheit des Kindes
- Jeder gesetzlich Versicherte (pflichtversichert oder freiwillig) hat Anspruch auf Freistellung unter Fortfall des Entgelts:
- 10 Tage pro Kind, maximal jedoch 25 Tage/Jahr
- für Alleinerziehende gilt die doppelte Zahl von Tagen, 20/Kind, 50/Jahr (auf Antrag erhält man Kinderkrankengeld von der Krankenkasse)
- Sofern ein Elternteil oder das Kind privat versichert ist, ist die Freistellung bezahlt, jedoch maximal 4 Tage pro Kalenderjahr (sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; unabhängig von der Anzahl der Kinder und Familienstatus)
- TV-L §29
Kündigungsfrist
- Beschäftigungszeit …
- bis zu 6 Monaten (Probezeit): 2 Wochen zum Monatsende
- bis zu 1 Jahr: 1 Monat zum Monatsende
- über 1 Jahr: Kündigung muss generell zum Ende des Kalendervierteljahres erfolgen:
- unter 5 Jahren: 6 Wochen
- unter 8 Jahren: 3 Monate
- unter 10 Jahren: 4 Monate
- unter 12 Jahren: 5 Monate
- mindestens 12 Jahre: 6 Monate
- bei beiderseitigem Einverständnis kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden
L nach oben
Leistungsprämie
- Dass Leistungsprämien an Schulen an die Beschäftigten ausgezahlt werden, ist auf eine Verwaltungsvorschrift für alle Berliner Behörden zurückzuführen.
- Dem Bezirk Reinickendorf stehen 230 000 € zu, diese Summe richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten im Bezirk.
- Fordern Sie in jedem Fall Transparenz bei den Vergabekriterien und der Verteilung bei Ihren Schulleitungen ein.
- weitere Infos finden Sie hier: PR-Info Leistungsprämien und Leistungszulagen für Beschäftigte der Berliner Schulen
M nach oben
Medikamentengabe
- Jeder ist im Notfall zur Ersten Hilfe verpflichtet, ggf. Notruf 112
- Medikamente zu verabreichen gehört nicht zur Ersten Hilfe
- nähere Hinweise zu diesem Thema in der GPR-Info Medikamentengabe
- und der Handreichung Medikamentengabe der Senatsverwaltung.
Mehrarbeit
- Grundsätze zu Mehrarbeit und Minderarbeit siehe PR-Infos
Mobbing
Anlaufstellen sind die Schulleitungenm, der Personalrat, die Frauenbeauftragte und die Gewrekschaften und Verbände. Alle haben sich an der Dienstvereinbarung Mobbing zu orientieren.
Mobile Endgeräte
Beschäftigten an Schule stehen grundsätzlich Mobile Endgeräte zu. Die Rahmendienstvereinbarung zur Nutzung dieser Geräte verhandelt der Hauptpersonalrat.
- 2021 wurden Dienstgeräte sowie Dienst-E-Mail-Adressen an die Beschäftigten verteilt, die aber noch einer weiteren Prüfung bedürfen und laut Rückmeldungen der Beschäftigten nicht voll umfänglich für den Unterricht zu nutzen sind.
- Weitere Infos dazu finden Sie in unseren PR-Infos hier oder hier
Grundsätzlich unterliegen auch die an Schulen Beschäftigten der Rahmendienstvereinbarung zur Nutzung mobiler Informations- und Kommunikationsgeräte und zur Ausübung mobiler Telearbeit im Land Berlin sowie der Dienstvereinbarung zur Nutzung von Kommunikations- und Informationstechnik durch Personal der allgemeinbildenden Schulen der Region Reinickendorf.
N nach oben
Nachteilsausgleich (Verbeamtung)
- Können oder dürfen Sie als Lehrkraft nicht verbeamtet werden, haben Sie Anrecht auf einen Nachteilsausgleich.
- Weitere Informationen in unserem Info.
Notfallordner
- Standort: Lehrerzimmer bzw. Sekretariat der Schule
- Inhalt: Handlungsvorschläge bei physischen und psychischen Gewaltvorfällen (z.B. Beleidigung von Lehrkräften / Erzieher*innen, Schlägerei, Körperverletzung)
- momentan wird der Notfallordner überarbeitet, ein neues Erscheinungsdatum ist noch nicht bekannt
O nach oben
P nach oben
Pädagogische Unterrichtshilfen (PU’s)
Pausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Zeitstunden: mind. 30 min Pause (die Pause darf in maximal 2 Abschnitte von je 15 min unterteilt werden)
- Achtung: Aufsicht bei Klausur und in Pausen ist Arbeitszeit!
Pensionierung
- „normales“ Pensionierungsalter ist Schuljahresende nach dem 65. Geburtstag
- siehe PR-Info 36/2016 zur Pensionierung des PR Marzahn–Hellersdorf
- wir beraten auf Anfrage in Schulen, sonst Einzelberatung im PR
- siehe auch Landesbeamtengesetz §38
Persönlichkeitsrechte im Netz
Personalstelle
https://www.berlin.de/sen/bjf/service/personalverwaltung/
- SenBJF Personalstelle, Flottenstraße 28-42, 13407 Berlin
** für alle E-Mails: vorname.nachname@senbjf.berlin.de
- für PKB-Beschäftigte zuständig:
- Personalstelle ZS P E 16, Tel.: 90227~4630 … ~4639
- für Beschäftigte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst u.a.
- Personalstelle ZS P E 15, Tel.: 90227 4411 (Gruppenleiter)
Personalversammlung
Jede*r Beschäftigte der Dienststelle hat das Recht zur Teilnahme. Es ist eine andere Form der Diensttätigkeit. Die Teilnahme muss nicht angekündigt werden. Wer nicht teilnimmt, hat die üblichen Dienstverpflichtungen zu erfüllen. Eine Abfrage der Nichtteilnahme kann erfolgen, um den Dienstbetrieb organisieren zu können.
Personalkostenbudgetierung (PKB)
- alle Schulen verfügen über ein PKB-Budget in Höhe von 3% der anerkannten Personalmittel, aus diesem Budget sind Vertretungseinstellungen zu bezahlen
- PKB-Einstellungen erfolgen in der Verantwortung der Schule – Einzelheiten regeln die Arbeitsanweisung und regelmäßig aktualisierte Handreichungen
PKB und Urlaub
Sofern der Arbeitsvertrag keine Ferien einschließt und mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst, haben Sie Anspruch auf anteilige Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs (24 Werktage, 20 Tage für 5-Tage-Wo): pro Kalendermonat sind das 1,7 Tage
Präsenztage
Gelten nur für Lehrkräfte!
„Lehrkräfte sind … an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet.“
Präventionsgespräch
- Ziel: Festlegung von Maßnahmen, die dazu beitragen, ihre Arbeitskraft zu erhalten. Sie können Wünsche äußern, z.B. zu Ihrem Einsatz.
- Wer führt es? Die Schulleiterin bzw. eine Vertreterin der Schulaufsicht
- Die Beschäftigtenvertretungen beraten Sie im Vorfeld und sind, sofern Sie das wünschen, beim Präventionsgespräch dabei. Melden Sie sich im Personalrat.
Q nach oben
R nach oben
Raumtemperatur
- Untergrenze: In der Heizperiode ist in Unterrichts- und Lehrerzimmern eine Temperatur von 20°C einzuhalten.
- Obergrenze: ist nicht eindeutig festgelegt, aber bei 26 °C sind auf der Grundlage der erstellten Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Bereitstellen von Getränken).
- PR Infos: Kalte Temperaturen in Innenräumen, Raumtemperatur
Remonstration
- Beamtenrecht – Widerspruch
- folgt der Pflicht jeder Verbeamteten, die Dienstvorgesetzten auf die (vermutete) Fehlerhaftigkeit einer Dienstanweisung hinzuweisen
- immer schriftlich
- bei anhaltenden Bedenken an die nächsthöheren Dienstvorgesetzten wenden, Letztentscheidung liegt bei ihnen
Renteneintrittsalter
Gilt nicht für Beamt*innen!
- „Normale“ Rente: Das Renteneintrittsalter wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wenn Sie z.B. Jahrgang 1950 sind, können Sie mit 65 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Bis zum Jahrgang 1958 wird das Renteneintrittsalter jeweils um 1 Monat angehoben und liegt dann bei 66 Jahren. Danach erfolgt die Anhebung in Zwei-Monats-Schritten, so dass der Jahrgang 1964 erst mit 67 Jahren in Rente gehen kann.
- Sonderregelung für langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre): Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wird das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben (pro Jahr um 2 Monate).
- Die Rente muss in jedem Fall beantragt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Rententräger beraten – Deutsche Rentenversicherung.
S nach oben
Sabbatical
- maximale Dauer:
- 7 Jahre (6 Jahre arbeiten, 1 Jahr Freistellung), für die gesamte Dauer erhält man 6/7 der Dienstbezüge
- Mindestdauer:
- Vollzeitkräfte: 1 Jahr: man arbeitet im 1. Halbjahr, ist im 2. Halbjahr freigestellt und bekommt das ganze Schuljahr 50 % der Bezüge;
- Teilzeitkräfte müssen stets mindestens 50 % der Bezüge erhalten, d.h. bei einer 3⁄4 Stelle beträgt die die Mindestdauer z.B. 4 Jahre
- Reihenfolge (immer): 1. Arbeit 2. Freistellung
Schwangerschaft
- Informieren Sie die Schulleitung! Diese spricht ein befristetes Beschäftigungsverbot aus.
- In dieser Zeit klärt der Betriebsarzt Ihren Immunstatus.
- Durch eine Gefährdungsbeurteilung werden die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz bewertet.
- Wenn alles in Ordnung ist, arbeiten Sie bis zum Ende des 5. Monats, anschließend gehen Sie im Regelfall in den Innendienst an Ihrer Schule.
Schwerbehinderung
Nähere Informationen zu möglichen Nachteilsausgleichen (z.B. durch Ermäßigungsstunden, Zusatzurlaub, angepasste Arbeitsbedingungen) erhalten Sie bei der Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten, Frau Marina Niedziella-Grabsch:
Sonderurlaub
- Arbeitnehmer*innen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung der Bezüge Sonderurlaub erhalten
- Beamt*innen ist aus persönlichen Gründen Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, Bsp.: Niederkunft, schwere Erkrankung eines oder mehrerer Kinder
- siehe Krankheit des Kindes
*Anlässlich der Danksagung z. 25-/ 40-jährigen Dienstjubiläum ist für den Rest des Tages Dienstbefreiung zu gewähren, wenn dienstliche Verhältnisse es gestatten
- In begründeten Fällen kann Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, sofern die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
Springstunden / Bereitschaft
- Die generelle Planung von sogenannten „Springstunden“ darf nach europäischer Rechtsprechung bezweifelt werden. Zumindest hat eine Anwesenheitsverpflichtung während der gesamten Dauer der Springstunden keine Rechtsgrundlage.
T nach oben
Teilzeit
- Lehrkräfte
- nach höchstrichterlicher Entscheidung zur arbeitsteiligen Behandlung bei Teilzeitbeschäftigung formulierte SenBJF Empfehlungen für den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte
- Arbeitnehmer*innen allgemein
U nach oben
Überlastungsanzeige
- Wann?
- wenn die geforderten Arbeitsaufgaben in der dem Beschäftigungsumfang entsprechenden Arbeitszeit nicht zu leisten sind
- Wie?
- die Art der Überlastung wird schriftlich dargelegt (formlos oder Formular+Hinweise beim PR)
- An wen?
- Achtung: Bitte zwei Kopien anfertigen, Eingang im Sekretariat bestätigen lassen und eine Kopie zum Personalrat schicken.
Umsetzungen
- nur noch zum Schuljahreswechsel
- Stichtag für die Abgabe des Umsetzungsantrages ist jeweils der 15. Januar zum folgenden Schuljahr
- Spätestens nach 3 aufeinanderfolgenden Anträgen wird unter Bedingungen Ihrem Umsetzungswunsch entsprochen.
- Besteht in der Wunschregion jedoch kein Fachbedarf für Sie, müssen Sie zu fachfremdem Einsatz bereit sein.
- Die Dienststelle ist verpflichtet, den Eingang zu bestätigen (aufbewahren!)
- Schicken Sie eine Kopie des Antrages zum Personalrat, ggf. mit entsprechenden Nachweisen, die die Dringlichkeit Ihres Antrages belegen (z.B. ärztliches Attest, Pflegestufe von Angehörigen).
Urlaub und Resturlaub
- Tarifbeschäftigte: nach Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer*innen bei Abgang im zweiten Kalenderhalbjahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (Mindesturlaub 20 Tage!) Ein Vorteil bringt das nur im Juli und August. Danach ist die jahresanteilige Landesregelung besser.
- Grundlagen für die Urlaubsplanung sowie „Mitnahme“ von Urlaubstagen ins nächste Jahr regelt das Bundesurlaubsgesetz. Lehrkräfte können nur in den Ferien Urlaub nehmen.
V nach oben
Versetzung in ein anderes Bundesland
- Angestellte Lehrkräfte erhalten in Berlin generell die Erfahrungsstufe 5, bei der Stufenzuordnung im neuen Bundesland werden jedoch nur die tatsächlichen Berufserfahrungszeiten berücksichtigt
- Lehrkräfte benötigen eine „Freigabeerklärung“ (Antragsfrist für das folgende Schuljahr: 15.01.)
- Ansprechpartner bei SenBJF ist Hr. Markus Schulz – markus.schulz@senbjf.berlin.de
- Nähere Informationen erhalten Sie beim Gesamtpersonalrat
W nach oben
Weisungsrecht
- Die Schulleitung ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den Beschäftigten der Schule weisungsbefugt. Dabei ist sie an die von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze gebunden (s. Gesamtkonferenz)
- Die Schulleitung hat bei ihren Entscheidungen sowohl schulorganisatorische Interessen als auch die Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen
- siehe auch Schulgesetz §69 und §79
X nach oben
Y nach oben
Z nach oben
Zuverdienst für Pensionäre
Die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen darf eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.
- Höchstgrenze bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht: 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Diese Höchstgrenze gilt bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, danach gilt die individuell erdiente Pension als Höchstgrenze.
- Für alle anderen Ruhestandsbeamten gelten als Höchstgrenze die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Bei Überschreiten der Höchstgrenze kann die Pension auf 20 % gekürzt werden. * Der Zuverdienst muss bei der Pensionsstelle gemeldet werden.