Empfehlungen für den Einsatz Teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte
Die Senatsbildungsverwaltung möchte mit diesen “Empfehlungen” den Schulleitungen/Schulen eine Hilfe/Unterstützung geben.
Wichtig ist der Hinweis auf Seite 2, erster Absatz, wo auf § 69 Abs. 1 Nr. 6 Schulgesetz verwiesen wird: Zu den konkreten Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter gehört es, über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte zu entscheiden.
Die Gesamtkonferenz trifft nur Grundsatzentscheidungen, die Schulleitung trifft am Ende die Entscheidung!