Erziehungsmaßnahmen

 

Erziehungsmaßnahmen stellen ein pädagogisches Mittel dar, das eng mit dem sie einsetzenden Lehrer verknüpft ist und im laufenden Schulbetrieb angewandt wird.

Das Berliner Schulgesetz sieht vor, dass die Schule bei Konflikten und Störungen im Unterricht und bei der schulischen Erziehung gegenüber der Schülerin/dem Schüler in erster Linie erzieherische Mittel einsetzen soll.

Vorgesehen sind hierzu insbesondere:

  1. erzieherisches Gespräch mit der Schülerin/dem Schüler
  2. gemeinsame Aussprache
  3. mündlicher Tadel
  4. Eintragung in das Klassenbuch
  5. Wiedergutmachung des angerichteten Schadens
  6. vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

Die Lehrkraft entscheidet über die Wahl des Einsatzes einer Erziehungsmaßnahme im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung.

Hierbei hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der gewählten Maßnahme zu beachten.

Die gewählte Erziehungsmaßnahme darf in Bezug auf das störende Verhalten derSchülerin/des Schülers nicht unverhältnismäßig sein.

Die Erziehungsberechtigten sind über die gewählte Erziehungsmaßnahme zu informieren.

Sofern zu Unrecht gegen eine Schülerin/einen Schüler eine Erziehungsmaßnahme verhängt wurde, besteht ein Anspruch auf Aufhebung. Da solche Maßnahmen auch in der Schülerakte vermerkt werden, besteht zudem insofern ein Anspruch auf Berichtigung der Schülerakte.